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Fläche für Windrad verpachten: Ist eine Beteiligung sinnvoll?

Verpachten Sie eine Fläche zum Bau eines Windrades, sollten Sie auch schon an die Erbschaftssteuer denken. Mit diesem Trick, können Sie erheblich Steuern sparen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Wir haben ein Angebot für die Verpachtung eines Standortes zwecks Errichtung eines Windrads bekommen. Sobald die Inbetriebnahme erfolgt erhalten wir perspektivisch einen entsprechenden Betrag pro Jahr. Nun hat uns das Unternehmen auch eine Beteiligung angeboten. Und damit verbunden auch die Möglichkeit, dass das Nutzungsentgelt nicht ausgezahlt wird sondern direkt für uns vom Unternehmen reinvestiert/einbehalten wird um quasi die Beteiligung zu finanzieren. Dazu haben wir zwei Fragen: Ist so eine Beteiligung steuerlich gesehen sinnvoll? Müssten wir das Nutzungsentgelt überhaupt dann bei der jährlichen Einkommensteuer angeben, obwohl faktisch kein Entgelt direkt an uns ausgezahlt wird, sondern damit unsere Anteile finanziert werden? 

 Antwort:

  1. Eine Beteiligung ist nicht nur sinnvoll, sondern sogar unbedingt geboten! Sind Sie an der Betreibergesellschaft nicht beteiligt, sondern verpachten nur die Standortfläche, ordnet das Finanzamt diese Flächen dem Grundvermögen und nicht Ihrem landwirtschaftlichen Vermögen zu.

    Nur wenn Sie an dem Windrad beteiligt sind, haben Sie überhaupt die Möglichkeit von der Begünstigung im Erbschaftssteuerrecht zu profitieren. Denn es hat vor Kurzem einen Ländererlass gegeben, der einen neuen Bewertungsansatz zur erbschaftsteuerlichen Bewertung solcher Standorte vorschreibt. Zum Hintergrund lesen Sie:

Insbesondere bei neuen Windkraftanlagestandorten erhöht sich die Bewertung durch den neuen Erlass erheblich. Um dies zu umgehen, bietet sich hier für Landwirte eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft an. Wichtig ist, dass diese vor der Hofübergabe erfolgt. Dann werden die Flächen notwendiges gewerbliches (Sonderbetriebs-) Vermögen und sind bei der Erbschaftssteuer vollumfänglich begünstigt. Aber Achtung: Auch für den Gewerbebetrieb müssen Sie die Behaltefristen von fünf bzw. sieben Jahren nach der Übergabe einhalten.

  1. Selbstverständlich müssen Sie diesen Anspruch auf Pacht versteuern – egal, ob Sie das Geld ausgezahlt bekommen oder ob Sie die Pacht zur Finanzierung der Beteiligung an der Anlage nutzen. Denn bei beiden Varianten erhöht sich Ihr Einkommen. Wenden Sie sich unbedingt an seinen Steuerberater um mit Ihm die Beteiligung im Detail zu besprechen.

Unser Experte: Stefan Heins, Steuerberater, wetreu LBB, Kiel, SH

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