Kleine Solarstromanlagen profitieren seit Anfang des Jahres von zahlreichen Steuervorteilen. Die Regierung erhofft sich davon vor allem einen neuen Bauboom, um die Energiewende zu beschleunigen. Allerdings sorgten die Vorgaben im Gesetz teilweise für Verunsicherung. Nicht für jeden Fall ist klar, wer in den Genuss der neuen Regeln kommt und wer nicht. Auch uns haben in den vergangenen Wochen zahlreiche Leserfragen dazu erreicht.
Eigentlich wollte das Bundesfinanzministerium (BMF) bis Ende Mai eine Stellungnahmen veröffentlichen und die Unklarheiten beseitigen.Doch es gab offensichtlich Streit. So war Baden-Württemberg mit einigen Passagen in einem Entwurf aus dem BMF nicht einverstanden und hat das Verfahren ausgebremst. Mittlerweile liegt das Schreiben nun aber vor:Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Darin geht die Regierung auf zahlreiche Fragen zur Einkommensteuer ein. Bereits vor einigen Wochen hatte die Ampelkoalition Stellung zu zahlreichen Fragen rund um die Umsatzsteuer bezogen. Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie hier: Das sind die neuen Regeln zur Umsatzsteuer.
In dem aktuellen Schreiben geht die Regierung unter anderem darauf ein:
Welche Anlagen sind steuerbefreit und welche nicht?
Die Neuregelung greift rückwirkend zum 1.1.2022 für Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden und gilt für neue als auch für alle alten Anlagen. Wichtig: Sie als Betreiber der Photovoltaikanlage müssen nicht automatisch auch Eigentümer des Gebäudes sein. Je nach Gebäudeart gelten aber unterschiedliche Vorschriften:
- Einfamilienhäuser, Maschinenhallen, Ställe, Gewerbebetriebe: Hier sind Anlagen mit bis zu 30 kW Leistung von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Die Vorgabe gilt pro Dach bzw. Gebäude.
- Mehrfamilienhäuser und Mischgebäude: Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen mit bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Mischgebäude sind z.B. Immobilien mit Wohnungen in der obersten Etage und einem Gewerbebetrieb in der unteren (z. B. Direktvermarktung). Wichtig: Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden sind nur dann steuerfrei, wenn diese überwiegend dem Wohnen dienen, das heißt: mind. 50 % Wohnfläche besitzen. Beispiel: Sie besitzen eine Immobilie mit drei Wohnungen (je 40 m2), in der Sie auch eine kleine, gewerbliche Direktvermarktung (20 m2) betreiben. Dann können Sie theoretisch für vier Anlagen mit jeweils bis zu 15 kW die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Wofür gilt die Steuerbefreiung nicht?
Wofür die Steuerbefreiung nicht gilt, macht die Regierung an Beispielen deutlich:
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34 kW (peak).
- Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW. Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren maßgebliche Leistung insgesamt mit 30,20 kW die für diese Gebäudeart zulässigen 30 kW überschreitet.
- A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50 kW und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10 kW. Die Anlage des A überschreitet die maßgebliche Leistung von 45 kW für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.
Außerdem stellt die Regierung klar: Freiflächenanlagen profitieren nicht von den neuen Steuerregeln. Jeder Steuerpflichtige kann zudem nur für maximal 100 kW den Steuerbonus in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken.
Welche Leistung zählt?
Was genau ist von der Steuer befreit?
Unter die Steuerbefreiung fallen alle Einnahmen und Entnahmen - unabhängig davon, wie Sie den Strom aus der Photovoltaikanlage verwenden. Zu den Einnahmen gehören insbesondere
- die Einspeisevergütung,
- Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
- Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
- Zuschüsse und
- bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Was gilt für Investitionsabzugsbeträge?
- Für nach dem 31. Dezember 2021 endende Wirtschaftsjahre scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus
- Investitionsabzugsbeträge, die Sie vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet haben, müssen Sie auflösen (sofern in eine begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde).
Kann ich noch Betriebsausgaben geltend machen?
Nein. Da Sie keine Einkünfte mehr erzielen, können Sie auch keine Abschreibung mehr ansetzen. Betriebsausgaben dürfen Sie ebenfalls nicht mehr geltend machen. Sie können lediglich 20 % der Arbeitsleistung der Handwerker für die Wartung und Reparatur der Anlage auf ihrem Wohnhaus in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Allerdings ist der Abzug auf 6.000 € für alle haushaltsnahen Dienstleistungen begrenzt. Maximal dürfen Sie somit 1.200 € ansetzen (20 % von 6.000 €).
Kann ich auf die Steuerfreiheit verzichten?
Nein, Sie können auf die Steuerfreiheit nicht verzichten.