Unsere Autoren: Jan-Hendrik Buhk, Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann, Christian-Albrechts-Universität Kiel und Prof. Dr. Torben Tiedemann, FH Kiel
Wenn die Kosten der Auflagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die EU-Prämien übersteigen, brauche ich erst gar keinen Sammelantrag zu stellen. Das ist das nüchterne Kalkül vieler Betriebsleiter. Ob dieser Fall überhaupt eintreten kann und welche Rolle die hohen Erzeugerpreise dabei spielen, haben unsere Experten für Sie nachgerechnet.
Dabei wirtschaften die Beispielbetriebe intensiv und sind hoch spezialisiert. Damit sind sie weit entfernt von dem, was die EU mit der GAP fördern möchte. Für die Landwirte wird es schwierig, die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einzuhalten.
Die Beispielbetriebe repräsentieren Betriebskonstellationen, wie man sie häufig in den Intensivregionen Deutschlands antrifft (Übersicht 1). Sie fahren enge Fruchtfolgen, erzielen hohe Erträge und Tierleistungen und haben vergleichsweise wenig oder gar keine Landschaftselemente, die sie als stillgelegte, sogenannte nichtproduktive Fläche in die Waagschale werfen könnten.
Milchvieh: Fruchtfolge statt Monokultur
Die Milchviehhalterin aus Niedersachsen würde auf ihren Ackerflächen ohne GAP vermutlich nur Silomais anbauen, da dieser die höchsten Energieerträge liefert (Übersicht 2). Dann kommt sie gerade mit ihrer Futterfläche aus. Den Strohzukauf und die Gülleabgabe hat sie vertraglich geregelt. Für Stroh ab Feld zahlt sie 210 €/ha. Die Gülle gibt sie momentan kostenneutral ab.
In 2023 steht die Betriebsleiterin vor der Herausforderung, die GAP-Stilllegung (GLÖZ 8) möglichst wirtschaftlich zu erfüllen. Bei 60 ha muss sie neben 1,2 ha Landschaftselementen weitere 1,2 ha Ackerfläche „stilllegen“.
Die Auflagen für die nichtproduktiven Flächen und zum Fruchtwechsel müssen die meisten Landwirte erst ab 2024 komplett einhalten (siehe Kasten). Futterpflanzen wie Silomais oder Soja scheiden 2023 auf den Flächen zwar aus. Die Landwirtin kann dort jedoch Winterroggen anbauen und das Stroh als Einstreu nutzen. Die entgangene Silomaisfläche kompensiert sie durch Maiszukauf ab Feld. Als Mindestbodenbedeckung gelten die Maisstoppeln. Der Fruchtwechsel ist 2023 ausgesetzt.
Der GAP-Antrag hat für die Milch-viehhalterin im Jahr 2023 einige Vorteile. Auf der nichtproduktiven Fläche darf sie zwar nur Getreide oder Leguminosen anbauen. Durch das hohe Preisniveau des Getreides macht der Deckungsbeitrag des Roggens (965 €/ha) die Mehrkosten des Maiszukaufes (1.872–1.112 €/ha eigener variabler Anbaukosten) mehr als wett. Beim Strohzukauf spart die Landwirtin durch den Roggenanbau Geld, sodass die Milchviehhalterin selbst ohne GAP-Prämie minimal besser dasteht. Die Prämien sind dann voll einkommenswirksam.
Doch Vorsicht: Die Preisverhältnisse können sich schnell ändern und das regionale Angebot kann schwanken.
Achtung in 2024
Die Berechnungen betrachten die GAP für 2023 und 2024 getrennt. Ab 2024 verbietet der Fruchtwechsel den reinen Maisanbau endgültig. Um eine Alternative zum Mais auf einem Drittel ihrer Flächen kommt die Milchbäuerin nicht drumherum. Denn spätestens alle drei Jahre muss ein flächenscharfer Fruchtwechsel erfolgen. Auf einem weiteren Drittel kann sie bei Mais nach Mais mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten arbeiten.
Im Beispiel entscheidet sich die Landwirtin für einjähriges Ackergras, das niedrigere Energieerträge als Mais liefert. Die muss sie durch den Zukauf von Silomais kompensieren, wenn sie keine Tiere abstocken will. Auf der GAP-Stilllegung kann die Betriebsleiterin 2024 kein Getreide mehr anbauen. Die Brache verdrängt den Roggen aus dem Anbauprogramm. Die Landwirtin muss ihr Stroh wieder komplett zukaufen.
Fruchtwechsel und Stilllegung kosten Geld
Fruchtwechsel und Stilllegung schlagen für den Milchviehbetrieb voll zu Buche. Obwohl das zu einem grundlegend veränderten Anbauprogramm führt, lohnt sich der GAP-Ausstieg für die Milchviehhalterin im Jahr 2024 nicht. Das Ackergras ist auf die Fläche bezogen mit 1 088 €/ha variablen Kosten zwar immer noch etwas günstiger als der Silomais (kein Pflanzenschutz, günstige Aussaat), jedoch sind die Energieerträge pro Hektar niedriger. Der Zukauf von Silomais ist unumgänglich – auch wegen der nichtproduktiven Flächen.
Die Anpassungskosten der GAP sind mit 95 €/ha geringer als die Prämienzahlung in Höhe von 187 €/ha. Im Saldo bleibt ein Plus von 92 €/ha (Übersicht 2). Damit ist die Prämie immerhin noch zu knapp 50 % einkommenswirksam.
Fazit: 2023 Antrag stellen
Unsere Experten haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der GAP neben dem Schweinemastbetrieb auch für einen Schweinemäster und einen Ackerbauern berechnet. Insgesamt zeigt sich:
Die Ausnahmen beim Fruchtwechsel und die abgeschwächten Vorgaben zur nichtproduktiven Fläche ermöglichen den Betrieben eine weiche Landung in der neuen GAP-Förderperiode. Selbst intensiv wirtschaftenden und hoch spezialisierten Betrieben ist trotz hoher Agrarpreise anzuraten, im Mai 2023 einen GAP-Antrag zu stellen. Sinken die Erzeugerpreise, wird der GAP-Antrag noch interessanter als die Berechnungen vermuten lassen.
Mit Blick auf die Zukunft sind deshalb auch die Anforderungen des Fruchtwechsels ab 2024 im Auge zu behalten. Stellen die EU und die Mitgliedstaaten Fruchtwechsel und Stilllegung in 2024 scharf, dürfte es sich für die meisten Betriebe immer noch lohnen, in der GAP zu bleiben – insbesondere wenn man noch die Junglandwirteprämie in Anspruch nehmen kann.
GAP-Ausstieg nur in Ausnahmen wirtschaftlich
Lediglich in Einzelfällen, wenn z. B. weitere Aspekte wie eine Umnutzung von Grünland und Feuchtflächen hinzukommen, könnten sich ein Ausscheiden aus der GAP rein rechnerisch lohnen.
Die „emotionalen Kosten“, die mit der Antragstellung und den Betriebskontrollen verbunden sind, könnten das Pendel für einige Landwirte jedoch in Richtung Ausstieg schwingen lassen. Die Berechnungen der Experten zeigen: Die neue GAP ist weit weniger profitabel als früher. Die Möglichkeiten, die Prämienzahlungen in Zukunft mit weiteren Anforderungen „aufzuladen“, sind sehr begrenzt. Zumindest für unsere Beispielbetriebe kommt die wirtschaftliche Schmerzgrenze spürbar näher.
Die GAP-Auflagen
Mitte des vergangenen Jahres hat die EU aufgrund des Ukraine-Krieges die GAP-Förderbedingungen (Konditionalität) zuletzt überarbeitet. Die Auflagen für die nichtproduktiven Flächen und zum Fruchtwechsel müssen die meisten Landwirte erst ab 2024 komplett einhalten. Deshalb haben unsere Experten die Jahre 2023 und 2024 getrennt betrachtet. Den Beispielrechnungen liegen die GLÖZ-Standards 6, 7 und 8 zugrunde. Die übrigen haben unsere Experten nicht berücksichtigt, da sie entweder weitestgehend ordnungsrechtlich geregelt (z.B. GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Gewässern) oder stark lageabhängig sind (z.B. GLÖZ 5 – Bodenerosion).
GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung
Auf 80 % der Ackerflächen eines Betriebes hat vom 15. November bis 15. Januar eine Mindestbodenbedeckung zu erfolgen. Erlaubt sind mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen, Getreide und Mais, Begrünungen, Mulchauflagen, Erntereste, nichtwendende Bodenbearbeitung oder durch Abdeckungen (Folie oder Vlies). Ausnahmen gelten beim Anbau früher Sommerungen und auf schweren Böden.
GLÖZ 7 – Fruchtwechsel
Auf 33 % der Ackerfläche hat ein „echter“ Fruchtwechsel durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr zu erfolgen. Auf weiteren 33 % der Ackerfläche kann ein Fruchtwechsel durch Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat um ein Jahr hinausgeschoben werden. Der Wechsel der Hauptkultur muss hier erst im dritten Jahr erfolgen. Auf den letzten 34 % Ackerfläche muss die Hauptkultur spätestens im dritten Jahr wechseln. Ausgenommen vom Fruchtwechsel sind Roggen in Selbstfolge, Gras und Grünfutterpflanzen sowie Brachflächen.
Besonderheit 2023: Der Fruchtwechsel wird einmalig ausgesetzt und tritt erst ab 2024 in Kraft. Die in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen sind jedoch bei der Einhaltung des Fruchtwechsels in 2024 zu beachten.
GLÖZ 8 – Nichtproduktive Fläche
Ein Mindestanteil von 4 % der Ackerfläche ist mit Landschaftselementen und Brachen stillzulegen.
Bei Brachen mit Selbstbegrünung ist keine Bodenbearbeitung erlaubt. Sie sind umgehend nach der Ernte der Hauptkultur anzulegen. Eine aktive Begrünung ist zulässig, aber weder Pflanzenschutz noch Düngung.
Besonderheit 2023: Landwirte können auf der nichtproduktiven Fläche Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen oder Leguminosen (außer Sojabohnen) anbauen.