Als die Handwerksfirma den Aufbau von zwei Solaranlagen von jeweils knapp 700 kWp abgeschlossen hatte, wurde die Bauherrin zur Bauabnahme gebeten. Statt den Bau direkt abzunehmen, beauftragte diese jedoch zwei Gutachter. Zum Glück, denn die Experten stellten viele Mängel fest. Die Bauherrin machte gegenüber der Firma z.B. folgende Mängel an den beiden Anlagen geltend:
- Entgegen der DIN VDE 0100-712 aus Oktober 2016 liegen die Solarkabel- und Stecker auf der Dachhaut.
- In Kabelrinnen wurden Leitungen von mehreren Teilgeneratoren sehr eng aneinander verlegt.
- Es sind die Modulanschlussleitungen unzureichend vor Abrieb geschützt.
- Ein üblicher Abfluss des Regenwassers wird durch die Bodenprofile der Unterkonstruktion behindert und ist nur unzureichend möglich.
- Die Wechselrichter weisen zueinander zu geringe Montageabstände auf.
- Die Zugänglichkeit der Wechselrichter ist nur mit technischen Hilfsmitteln möglich.
Die Anlagen leisteten dadurch nur 65 bzw. 82 % der vereinbarten 680 kWp.
Als die Bauherrin einforderte, die Mängel zu beheben und die Gutachterkosten zu ersetzen, stellte sich die Handwerksfirma quer. Doch das Landgericht Bielefeld urteilte: Da die Firma das Gutachten der Sachverständigen in keinem Punkt widerlegen konnte, sei sie verpflichtet, die Mängel zu beheben und den Ertragsausfall zu ersetzen. Die Auftraggeberin habe zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten. (Az.: 5 O 149/22)