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topplus Leserfrage

Kosten für das Agrarstudium absetzen?

Agrarstudenten jobben oft neben dem Studium, damit Geld in die Kasse kommt. Unsere Expertin erklärt wie sie dabei Steuern sparen können.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Ich bin Student und habe auch einen Nebenjob bei einem Lohnunternehmer. Kann ich die Kosten für ein Studium steuermindernd geltend machen?

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Antwort:

Ja, das geht. Bei den Kosten für Aus- und Weiterbil­dung unterscheidet der Fiskus zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung (siehe Abbildung). Ausgaben für eine Erstausbildung müssen Sie als Sonderausgaben verbu­chen und dürfen diese nur mit Einkünften aus dem gleichen Jahr verrechnen. Kosten für die Zweitausbildung akzeptiert der Fiskus als Werbungskosten. Vorteil: Sie können die Ausgaben auch in künftige Jahre vortragen und sparen so mehr Steuern.

Kosten für die Erstausbildung gelten als Sonderausgaben

Kosten, die im Rahmen Ihrer ersten Ausbildung anfallen – ob eine rein schulische Ausbildung oder ein Bache­lorstudium direkt nach dem Abitur – können Sie nur als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen. Bisher gab es immer wieder Streit darüber, ob der Fiskus diese Kosten nicht auch als Werbungskosten, wie bei einem Zweit­studium anerkennen muss. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch erst im vergangenen Jahr nach langjäh­rigem hin und her, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grund­gesetz verstößt (Az.: 2 BvL 22-27/14). So gehöre die Erstausbildung bzw. das Erststudium zu den Grundvorausset­zungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbst­ständigen und gesicherten Position im Leben dient. Die Kosten für die Erst­ausbildung zählen somit als private Ausgaben. Das heißt, dass z. B. Kosten für ein Erststudium weiterhin nicht als Werbungskosten zählen.

Die Gesamtsumme Ihrer Kosten tra­gen Sie in der Steuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ ein. Die Sonderausgaben sind auf 6 000 €/Jahr begrenzt. Das Finanzamt verrechnet diese jedoch nur mit Einkünften, die Sie im selben Jahr erzielen. Ohne Einnah­men haben Sie also keinen Steuervor­teil. Da Azubis und Studenten in der Regel noch nicht viel verdienen, ist die Steuerersparnis gering – es sei denn, Ihre Einkünfte liegen oberhalb des steu­erfreien Grundfreibetrags von 11 604 € (in 2024). Beispielsweise weil Sie während Ihres Studiums einen Nebenjob, Miet- oder Beteiligungseinkünfte haben.

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Kosten für die Zweitausbildung zählen als Werbungskosten

Absolvieren Sie eine Zweitausbildung, zählen sämtliche Ihrer Kosten als Wer­bungskosten. Zwischen Sonderausga­ben und Werbungskosten gibt es einen entscheidenden Unterschied: Werbungskosten können Sie sich vom Finanzamt auch als negative Einkünfte auf zukünf­tige Jahre vortragen lassen, falls Sie in dem Jahr der Ausgaben keine Einkünfte zum Verrechnen haben.

Geben Sie Ihre jährlichen Werbungs­kosten in der Anlage N (Zeile 42 bis 48) in Ihrer Steuererklärung an – auch wenn Sie keine oder nur geringe Ein­nahmen haben. Das Finanzamt erlässt Ihnen dann für das jeweilige Jahr einen Steuerbescheid und summiert die ent­standenen Ausgaben, die sogenannten vorweggenommenen Werbungskosten, automatisch über einen Verlustvor­tragsbescheid auf den 31. Dezember ei­nes Jahres. Den Verlustvortrag brau­chen Sie nicht beantragen. Es gibt in der Steuererklärung allerdings eine ei­gene Anlage, diese dient Ihnen als Be­rechnungshilfe. Diese summierten vor­weggenommenen Werbungskosten ver­rechnet das Finanzamt später nach Abschluss des Studiums mit Ihren Ein­künften. Verdienen Sie also im ersten oder zweiten Jahr nach dem Studium Geld, können Sie die „Verluste“ z. B. aus dem Masterstudium steuermin­dernd geltend machen. Sie müssen dann womöglich gar keine Steuern zahlen.

Ausgaben, die Sie absetzen können sind beispielsweise:

  • Anmelde-, Teilnahme- und Prüfungs­gebühren für eine Weiterbildung

  • Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren.

  • Ausgaben für Repetitorien, Nachhil­festunden und Lerngemeinschaften.

  • Gebühren für Bibliotheksausweis, Fachliteratur und Kosten für wissen­schaftliche Datenbanken.

  • Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz, Auslandssemester, Prakti­kum im In- oder Ausland.

  • Einen Sprachkurs, wenn Sie diesen für Ihren Job benötigen.

  • Nehmen Sie einen Kredit für die Wei­terbildung auf, dürfen Sie auch die Zin­sen und Kreditgebühren angeben.

  • Kopierkosten, Druck-, Bindekosten für Abschluss- oder Studienarbeiten.

  • Kosten für ein Arbeitszimmer.

  • Büromaterial und Arbeitsmittel, wie z. B. Laptop, Drucker, Schreibtisch.

  • Kosten im Rahmen einer zweiten Wohnung.

  • Fahrtkosten.

Unsere Expertin: Nina Holtwick, Steuerberaterin, Niederlassungsleiterin, Parta Steuerberatungsgesellschaft, Lindlar

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