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topplus ASP, Blauzunge, BHV1

Tierseuchen: Sind Sie richtig versichert?

ASP, Blauzunge, BHV1: Die Tierseuchen grassieren momentan stark. Ertragsschadenversicherungen können fehlende Leistungen der Tierseuchenkasse auffangen. Das müssen Sie beachten.

Lesezeit: 6 Minuten

Als Tierhalter sollten Sie Ihre Versicherungen regelmäßig überprüfen und aktualisieren, um sicherzustellen, dass Sie passend abgesichert sind.

„Der Abschluss einer Ertragsschadenversicherung sollte für jeden tierhaltenden Betrieb eine Grundsatzfrage sein, da je nachdem, welche Seuche ausbricht, für längere Zeit kein Tierverkehr stattfinden kann und so erhebliche Verluste entstehen können“, rät Bernhard Post, Versicherungsberater beim Westfälisch Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV).

Die Vorteile: Sie bekommen Einbußen, die die Tierseuchenkasse (TSK) nicht deckt, erstattet. Dazu zählen für Schweinehalter im Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) Kosten z.B. durch

  • Keulung und anschließende Sperre,

  • Sperrung des Betriebes (ohne Keulung),

  • Liefer- bzw. Vermarktungsbeschränkungen durch die Lage in einer Sperr- oder Überwachungszone oder für den

  • Wiederaufbau des Tierbestandes nach einer Keulung.

Bricht bei Milchviehhaltern bspw. die Blauzungenkrankheit aus, deckt die Versicherung Ertragseinbußen und Mehrkosten z.B. durch

  • verringerte Milchleistung,

  • höhere Tierarzt-, Futter- oder Remontierungskosten oder

  • höhere Tierverluste.

Was Sie überprüfen sollten

„Aktuell zeigt sich oft, dass abgeschlossene Versicherungen vernachlässigt und nicht an aktuelle Gegebenheiten angepasst worden sind“, weiß Post. Ein Versicherungsausfall kann drohen, wenn z.B. Tiere in eine andere Gesellschaft ausgegliedert oder Betriebe gepachtet wurden. Wichtig ist, dass der Versicherungsort korrekt angegeben ist und alle genutzten Ställe, auch die an anderen Orten, im Vertrag vermerkt sind.

Folgende Punkte sollten Sie überprüfen:

  • Versicherungsorte: Geben Sie alle genutzten Standorte im Vertrag an.

  • Mitversicherte Gesellschaften: Benennen Sie alle beteiligten Gesellschaften klar.

  • Rückwirkungsschäden: Prüfen Sie, ob Schäden, die indirekt durch eine Seuche im Hauptbetrieb entstehen und auch die Nebenbetriebe betreffen, mitversichert sind.

  • Preise und Tierwerte: Gleichen Sie die versicherten Werte regelmäßig mit den aktuellen Marktpreisen und den Werten der TSK ab. Es bringt wenig, wenn die Entschädigung der TSK höher ist als der im Vertrag versicherte Tierwert.

Haftungszeitraum, Selbstbeteiligung und Unterversicherungsverzicht

Haftungszeitraum: Der Haftungszeitraum für Versicherungen beträgt in der Regel 12 Monate, was in den meisten Fällen ausreichend ist. Entschädigt wird dann nur der entgangene Deckungsbeitrag, der im ersten Jahr nach dem Seuchenfall auftritt. Sie können auch längere Haftzeiten vereinbaren, was natürlich höhere Kosten und höhere Selbstbeteiligungen bedeutet.

Schadenminderungspflichten –  also die Pflicht, den Schaden gegenüber der Versicherung möglichst gering zu halten – bleiben. Es bleibt daher die Frage, ob längere Haftzeiten Vorteile mit sich bringen können. Prüfen Sie, ob der Haftzeitraum für Ihre individuellen Bedürfnisse passt.

Selbstbeteiligung: Hier gilt, je niedriger die Selbstbeteiligung, desto höher der Versicherungsbeitrag und umgekehrt. Sie können die Höhe der Selbstbeteiligung individuell wählen, je nach Ihrem Risikobewusstsein und finanziellen Möglichkeiten. Lassen Sie sich verschiedene Optionen anbieten und wägen Sie die Vor- und Nachteile ab.

Abschlag fordern: Tritt der Seuchenfall ein, sollten Sie Abschlagzahlungen einfordern, sobald absehbar ist, dass die Selbstbeteiligung überschritten ist. Dazu sollten Sie die letzten drei Buchabschlüsse und Betriebszweigauswertungen bereithalten.

Unterversicherungsverzicht (UVV): Wenn Ihre versicherten Tierzahlen und Leistungen während der Vertragslaufzeit nicht um mehr als 5% erhöht worden sind, gewähren die Versicherungen i.d.R. vollen Schutz (Unterversicherungsverzicht).

Der UVV wird jedoch oft missverstanden und von Versicherungen unterschiedlich interpretiert. Es ist daher wichtig, sich die genauen Grenzen des Versicherungsschutzes schriftlich bestätigen zu lassen, insbesondere für Preise, Leistungen und Deckungsbeiträge.

Schon kleine Abweichungen, wie z.B. der deutlich gestiegene Milchpreis von vor einigen Jahren auf heute, höhere Schweinepreise oder mehr Ferkel pro Sau, können zu einer erheblichen Unterversicherung führen. In der Schadenberechnung wird die Unterversicherung immer vor der Selbstbeteiligung berücksichtigt, was bedeuten kann, dass man bei einer Unterversicherung schnell die Hälfte oder mehr des Schadens selbst tragen muss. „Der Begriff UVV wiegt Landwirte daher oft in falscher Sicherheit und darf nicht überbewertet werden“, rät Post.

Pauschalen: In der Regel sind pauschale Entschädigungen zu gering und bieten oft keinen ausreichenden Schutz, weshalb WLV-Experte Bernhard Post sie nicht empfiehlt. „Solche Versicherungen sind häufig teure Placebos, die im Schadensfall nicht den nötigen Ersatz bieten“, sagt er.

Was ist derzeit noch möglich?

Bestehende Versicherungen können Sie in der Regel bei allen Anbietern, die solche Policen anbieten, anpassen. Dazu gehören u.a. Allianz, R&V, LVM, MVG, VGH, Uelzener, Versicherungskammer Bayern und Provinzial.

Ob Sie Risikoerhöhungen oder neue Risiken versichern können, hängt vom Einzelfall und der Region ab. „Wenn Sie einen bestehenden Vertrag nicht ändern können, fragen Sie bei einem Wettbewerber. Im Zweifel kommt man mit zwei Versicherern besser zurecht als mit einem unzureichenden Vertrag“, rät der Experte.

Beachten Sie, dass Sie bei hinzukommenden Risiken oder Erhöhungen der Versicherungssumme i.d.R. eine Wartezeit von mindestens drei, sechs oder zwölf Monaten einhalten müssen, bevor der Versicherungsschutz in Kraft tritt. Aufgrund der aktuellen Seuchenlage kann es sein, dass sich die Konditionen für den Abschluss oder die Anpassung einer Versicherung kurzfristig ändern.

Selbstverständlich muss der Betrieb bei Antragstellung seuchenfrei sein.

Empfehlungen in der aktuellen ASP-Situation

Betriebe, die sich in einer Restriktions- oder Sperrzone befinden, erhalten keine Leistungen von der TSK. Für schweinehaltende Betriebe in der aktuellen ASP-Situation ist daher dringend anzuraten, eine Ertragsschadenversicherung abzuschließen. „Derzeit wird für Mastschweine in Sperrzonen nichts gezahlt. Die Erfahrungen aus betroffenen Gebieten wie dem Emsland zeigen, dass ein Betrieb mindestens drei Monate ohne Einnahmen dastehen kann“, sagt Post. In solchen Fällen kann der Tierwert von einem Tag auf den anderen auf null fallen. Jeder Betrieb sollte daher prüfen, ob er solche finanziellen Belastungen allein tragen kann oder ob eine Versicherung sinnvoller ist.

Bricht in Ihrem Betrieb ASP aus, müssen Sie mit einem kompletten Stillstand von mindestens vier Wochen rechnen. Das heißt, Sie dürfen keine Tiere verkaufen. Das gilt auch, wenn Sie in einem Sperrbezirk liegen, weil ASP z.B. bei einem Wildschwein nachgewiesen wurde. „Aktuell wird aber auf allen verfügbaren Ebenen daran gearbeitet, dass für Schlachttiere aus Sperrgebieten eine gerechte Verwertung geschaffen wird“, weiß Post.  

Schweinehaltende Betriebe sollten sicherstellen, dass sie im Notfall eine Halle oder einen Stall als Nothaltungsstall aktivieren können, der alle Anforderungen für die Aufnahme von Tieren erfüllt.

Tipps bei Ernteverbot in Sperrgebieten

Zudem müssen Sie bei einem ASP-Ausbruch damit rechnen, dass Sie im Ackerbau eingeschränkt sind. Als Ackerbaubetrieb bekommen Sie zwar vom Staat eine gesetzliche Entschädigung, wenn Sie Ihre Ernte wegen ASP nicht einfahren dürfen. Bei anderen Einschränkungen, wie Wertminderungen durch verspätete Ernten oder geringere Preise aus Seuchengebieten, tragen Sie das Risiko jedoch selbst. „Hier kann eine Ernteverbotversicherung helfen, die möglicherweise auch in Vorleistung für den Staat tritt und die Entschädigung später aus Steuermitteln zumindest teilweise zurückholt. Die Versicherung hilft Landwirten also dabei, liquide zu bleiben“, sagt der Versicherungsexperte.

Leistungen der Tierseuchenkasse

Bei einem Seuchenausbruch entschädigt die Tierseuchenkasse (TSK) die Kosten für Betriebe, bei denen eine Tötungsanordnung aufgrund einer Tierseuche nach dem Tierseuchengesetz schriftlich angeordnet wurde. Die Entschädigung umfasst den gemeinen Tierwert für jedes einzelne Tier, der auf Basis tagesaktueller Werte und spezifischer Kriterien berechnet wird.

Bei Mastschweinen bemisst sich die Entschädigung am Gewichtspreis, Einkaufspreis und der Mastnotierung am Schadentag.

Bei Kühen bemisst sich die Entschädigung an Alter, Milchleistung, Eiweißgehalt, allgemeiner Kondition der Tiere, Zellzahl, Inhaltsstoffe, Zuchtwerte, Herdbucheintrag und nach aktuellen Preisen am Zuchtviehmarkt. Voraussetzung für die Leistungen der TSK ist die einwandfreie Führung der HIT-Daten und die Pflege der Ohrmarken. Bei Verstößen drohen Kürzungen oder der komplette Ausfall der Entschädigung.

Zusätzlich zu den Tierwerten kann die TSK Reinigungskosten, Reinigungsmittel, Tötungs-, Entsorgungs- und Sondertransportkosten übernehmen – muss sie aber nicht. Hier gibt es Unterschiede zwischen den zuständigen TSK. Nicht abgedeckt sind darüber hinausgehende Kosten, wie z.B. Reinigung, Desinfektion, Gülleentsorgung, Austausch von Teilen der Aufstallung, Verbrauchsmaterialien oder Schäden am Futter.

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