Frage:
Viele Betriebe haben eine Ertragsschadensversicherung. Häufig bestehen die Banken auch gerade bei Investitionen auf den Abschluss dieser sehr teuren Versicherung. Tritt die Versicherung in einem solchen Fall ein, wenn auf dem Betrieb selbst keine Tiere erkrankt sind?
Und wer zahlt, wenn Tiere gekeult werden müssen?
Antwort:
Tierseuchenkasse: Bei einem Seuchenausbruch entschädigt die Tierseuchenkasse (TSK) die Kosten für Betriebe, bei denen eine Tötungsanordnung aufgrund einer Tierseuche nach dem Tierseuchengesetz schriftlich angeordnet wurde. Die Entschädigung umfasst den gemeinen Tierwert für jedes einzelne Tier, der auf Basis tagesaktueller Werte und spezifischer Kriterien berechnet wird.
Zusätzlich zu den Tierwerten kann die TSK Reinigungskosten, Reinigungsmittel, Tötungs-, Entsorgungs- und Sondertransportkosten übernehmen – muss sie aber nicht. Hier gibt es Unterschiede zwischen den zuständigen TSK. Nicht abgedeckt sind darüber hinausgehende Kosten, wie z.B. Reinigung, Desinfektion, Gülleentsorgung, Austausch von Teilen der Aufstallung, Verbrauchsmaterialien oder Schäden am Futter.
Ertragsschadenversicherung: Bei der Ertragsschadenversicherung kommt es immer auf die Versicherungsbedingungen an. Konkret kann man die Frage nur beantworten, wenn man den zugehörigen Versicherungsvertrag dazu vorliegen hat. Normalerweise müsste aber die Ertragsschadenversicherung für den Ausfall aufkommen, da Schäden für Betriebe, die lediglich in Sperrgebieten liegen und nicht selbst direkt betroffen sind, ja einen erheblichen Schaden davontragen. Dieser ist normalerweise von der Ertragsschadenversicherung umfasst und wird damit auch vollumfänglich im Rahmen der Versicherungssummen entschädigt.
Zu beachten sind Selbstbeteiligungen, keine Unterversicherung und, dass man natürlich seine Beträge rechtzeitig bezahlt hat sowie die Wartezeiten von i.d.R. drei Monate hinter sich hat.
Unser Experte: Bernhard Post, Versicherungsberater beim Westfälisch Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), Münster
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