Die Umnutzung von leerstehenden Gebäuden im Außenbereich kann lukrativ sein. Viele Eigentümer von alten Höfen wissen aber nicht, was erlaubt ist. Hier die wichtigsten Punkte:
Für Landwirte und Nichtlandwirte: Jeder Besitzer eines ursprünglich landwirtschaftlich genehmigten Gebäudes darf dieses umnutzen, egal ob er aktiver Landwirt ist oder nicht. Achtung: Umnutzungswillige müssen beweisen, dass das Gebäude ursprünglich eine landwirtschaftliche Genehmigung hatte. Entgegen der landläufigen Annahme trifft die Pflicht nicht das Bauamt.
Fünf Wohnungen: In ehemals landwirtschaftlich genehmigten Gebäuden dürfen bis zu fünf Wohnungen entstehen (BauGB § 35 Abs.4 Satz 1). Sie sind frei nutzbar, z. B. für die Vermietung oder weichende Erben.
Mehrfache Umnutzung: Sie können z. B. eine leerstehende Halle zuerst an einen Tischler vermieten und nach ein paar Jahren zu Wohnungen umbauen. Jede Umnutzung muss neu genehmigt werden.
Teilumnutzung: Sie müssen nicht zwangsläufig ein ganzes Gebäude umnutzen. Möglich ist auch, einen Teil eines Gebäudes z. B. zu einem Fitnessstudio umzubauen und den anderen Teil landwirtschaftlich zu nutzen.
Umwandlung von Ferienwohnungen: Betriebe mit Ferienwohnungen als „mitgezogener Betriebszweig“, können diese zu dauerhaften Mietwohnungen umwandeln. Allerdings: Hier sind evtl. Immisionsschutzgutachten nötig. Neue Ferienwohnungen dürfen dann nicht mehr errichtet werden.
Nicht jedes Gebäude ist geeignet
Allerdings können Sie nicht jedes Gebäude im Außenbereich umnutzen. Das Gebäude muss
mit dem Hof eine Betriebseinheit bilden,
erhaltenswerte Substanz haben,
mindestens sieben Jahre alt sein,
als landwirtschaftliches Gebäude genehmigt sein – gewerblich genehmigte Stallungen dürfen Sie nicht umnutzen,
beim Umnutzen die äußere Gestalt behalten.
Das umgenutzte Gebäude dürfen Sie später nicht durch einen Neubau ersetzen – das müssen Sie unterschreiben.
Was hat es mit der Sieben-Jahres-Frist auf sich?
Die Sieben-Jahres-Frist, wonach die ursprüngliche Nutzung des Gebäudes höchstens sieben Jahre her sein darf, haben die meisten Bundesländer ausgesetzt. „Insofern läuft die jetzt vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgeschlagene Verlängerung der Frist auch ins Leere,“ so Rechtsanwältin Friedemann. Nun sei abzuwarten, ob die Umnutzung noch weiter erleichtert wird, wie kürzlich vom Bundeskabinett beschlossen.