Wollen Sie Ihren Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Kunden zu Weihnachten eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen, dann sollten Sie folgendes beachten:
- Weihnachtsgeld ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast trägt Ihr Mitarbeiter.
- Bei kleineren Aufmerksamkeitenmit einem Wert von bis zu 35 € pro Mitarbeiter oder Geschäftspartner haben Sie ein Wahlrecht. Ihre Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner müssen diese nicht zwingend versteuern. Stattdessen können Sie als Arbeitgeber die Steuerlast übernehmen. Der Steuersatz beträgt dann pauschal 30 %. Um Ihr Wahlrecht zu nutzen, müssen Sie dieses in der Lohnsteueranmeldung angeben (Feld „Geschenke mit § 37b EStG“). Geschäftspartner und Mitarbeiter gelten je als eine eigenständige Gruppe, für die Sie unterschiedliche Entscheidungen treffen dürfen. Wenn Sie beispielsweise die Steuer für Ihre Geschäftspartner übernehmen, sind Sie nicht verpflichtet, dies auch Ihren Mitarbeitern anzubieten. Innerhalb einer Gruppe müssen Sie hingegen alle gleich behandeln (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.6.2016, Az.: VI R 54/15).
- Zu besonderen Gelegenheiten dürfen Sie Ihren Mitarbeitern jeweils bis zu 60 € steuerfrei zukommen lassen. Das gilt aber nur für Geburtstage oder Firmenjubiläen, nicht für Weihnachtsgeld.
- Haben Sie Ihrem Arbeitnehmer keine weiteren geldwerten Vorteile gewährt, ist ein Warengutschein bis zu 50 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Diesen müssen Sie aber zusätzlich zum Gehalt gewähren. Mit dem Gutschein dürfen Sie nicht andere Gehaltsbestandteile ersetzen.
Unser Autor: Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster