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topplus Leserfrage

Wie kann ich die Zahlenkombination des Waffenschrankes aufbewahren?

Nach dem Waffenschrank-Schlüssel-Urteil haben viele Jäger nun einen Tresor mit Zahlencode oder biometrischem Verschluss. Wie bewahren Sie die Zahlenkombination sicher auf und was gilt im Erbfall?

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Wegen des Waffenschrank-Schlüssel-Urteils (lesen Sie das Wichtigste dazu hier und hier) habe ich mir nun einen Waffentresor mit elektronischem Schloss mit Zahlencode angeschafft. Wie kann ich die Zahlenkombination sicher verwahren, z.B. falls mir etwas zustößt? Was gilt im Erbfall?

 

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Antwort:

Die Zahlenkombination des Waffenschrankschlosses sollten Sie nicht auf Papier verschriftlichen. Tun Sie dies doch, müssten Sie diese Notiz wiederum in einem Waffenschrank verwahren, der das Sicherheitsniveau des Waffenschrankes teilt, zu dem die Zahlenkombination gehört. Auf diese Weise drehen Sie sich im Kreis. Auch die Hinterlegung der Zahlenkombination in einem Bankschließfach ist nicht sicher, da Sie als Erblasser nur bedingt Einfluss darauf haben, dass der Schließfachschlüssel nach Ihrem Ableben nicht in die Hände von anderen Personen als den Erben fällt.

Nicht im Testament notieren!

Auch von der Dokumentation der Zahlenkombination in einem beim Amtsgericht oder bei einem Notar hinterlegten Testament ist abzuraten. Denn spätestens mit der Testamentseröffnung erlangen neben dem Erben auch Dritte, etwa Mitarbeiter der Justiz oder des Notariats, Kenntnis vom Testamentsinhalt und damit auch von der darin vermerkten Zahlenkombination. Gleiches gilt bei Testamentseröffnung für sämtliche Miterben, Vermächtnisnehmer und Nichterben wie enterbte Kinder.

Digital codieren?

Es gibt Möglichkeiten der digital codierten Hinterlegung der Zahlenkombination bei einigen bestimmten Waffenschrankherstellern oder bei kommerziellen Anbietern, z.B. „Last Hello“, welche die gespeicherten Daten an Dritte nur gegen Vorlage des Erbscheins preisgeben.

Waffenschrankhersteller helfen

Im Übrigen sind die meisten Waffenschrankhersteller technisch in der Lage, einen Waffenschrank so zu öffnen, dass er weiterhin sein Sicherheitsniveau behält und überdies auch weiter verwendet werden kann. Sie tun dies allerdings auch nur gegen Vorlage des Erbscheins oder im Einvernehmen mit der örtlichen Waffenbehörde. Also braucht kein Waffenbesitzer zu befürchten, dass seine Erben nach seinem Tod nicht an seine Waffen gelangen können oder dies nur unter Zerstörung des Waffenschrankes möglich wäre.

Wie handeln Erben richtig?

Bekommen Sie nach dem Tod eines Waffenbesitzers dessen Testament mit darin vermerkter Zahlenkombination des Waffenschrankes in die Hände, sollten Sie unverzüglich Kontakt zur örtlich zuständigen Waffenbehörde aufnehmen – auch, wenn Sie die Waffen führen dürfen (z.B. als Jäger). Die Waffenbehörde wird dann entscheiden, ob Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung der Waffen und Munition erforderlichen sind. Denkbar wäre z.B. die vorübergehende Sicherstellung und amtliche Verwahrung der Waffen, bis der rechtmäßige Erbe feststeht oder zumindest die Veränderung der Zahlenkombination. Möglicherweise kommt in Abstimmung mit der Waffenbehörde auch eine vorübergehende sichere Einlagerung der Waffen und der Munition bei einem Büchsenmachermeister in Betracht.

Wer nach dem Tode eines Waffenbesitzers dessen Nachlass in Besitz nimmt, verwaltet oder erbt, hat den Todesfall unverzüglich gegenüber der Waffenbehörde anzuzeigen. Dann gibt es im Prinzip drei Möglichkeiten, wie es weitergeht:

  1. Ist der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der durch Auflage Begünstigte selbst zum Erwerb und Besitz der ihm vom Erblasser vermachten Waffen berechtigt, etwa als Jäger (also ein Inhaber eines gültigen Jagdscheins), so kann er die Eintragung der Waffen in seine Waffenbesitzkarte beantragen.

  2. Möchte der Erbe die Erbwaffen behalten, ohne selbst ein waffenrechtliches Bedürfnis zu haben, kann er eine sogenannte ‚Erben-WBK’ beantragen. Allerdings gestattet diese ausschließlich den dauerhaften Besitz von Waffen, die mit einem Blockiersystem gesichert sind.

  3. Haben die Erben des verstorbenen Waffenbesitzers kein Interesse am Besitz der Erbwaffen, dann müssen sie die Waffen an eine erwerbsberechtigte Person übertragen/veräußern oder der Waffenbehörde zur amtlichen Vernichtung übergeben.“

Unsere Expertin: Dr. Susanne Selter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Waffen- und Jagdrecht, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Jordan, Fuhr, Meyer GbR Bochum, NRW

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