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topplus Jäger beunruhigt

Wie wirken sich Solarparks auf das Jagdrecht aus?

Entsteht eine Solarpark, fragen sich viele Jäger, wie sich das auf die Jagd auswirkt. Rechtsanwalt Mandus Fahje von der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner in Schwerin beantwortet wichtige Fragen.

Lesezeit: 5 Minuten

Herr Fahje, zählen die Flächen einer Freiflächensolaranlage noch zur bejagbaren Fläche?

Fahje: Das regeln die Länder unterschiedlich. In Mecklenburg-Vorpommern sind umzäunte PV-Anlagen neuerdings immer befriedete Bezirke. Andere Länder wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg u. a. erklären betroffene Flächen nur auf Antrag zu befriedeten Bezirken. In manchen Ländern (z.B. S-H und M-V) dürfen Jagdausübungsberechtigte die befriedeten Bezirke ausdrücklich zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild betreten. Je nach Land ist die Fallenjagd auf Wildkaninchen und Haarraubwild auf Antrag oder auch ohne möglich. Auch für eine reguläre Bejagung könnten Ausnamegenehmigungen erteilt werden. Inwieweit dies praktisch ohne Gefährdung möglich ist, hinge wohl vom Einzelfall ab. Als betroffener Jagdausübungsberechtigter müssen Sie sich also selbst informieren und sich mit ihrer Jagdbehörde wegen des Rechtsrahmens und den Betreibern des Solarparks wegen der Zutrittsmöglichkeiten abstimmen. 

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Haben die Jagdausübungsberechtigten ein Mitspracherecht bei der Genehmigung?

Fahje: Ein allgemeines Mitspracherecht für Jagdausübungsberechtigte gibt es nicht. Ist für den Solarpark allerdings ein Bebauungsplan erforderlich, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen über die Planung. Hier gibt es Gelegenheit für jedermann, sich zu äußern. Ist ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk betroffen, wird die örtliche Jagdgenossenschaft als sonstiger Träger öffentlicher Belange hinzugezogen.

Ist für den Solarpark nur ein Bauantrag erforderlich, z. B. weil er entlang eines 200 m-Streifens an einer Autobahn liegt, erfolgt keine derartige Öffentlichkeitsbeteiligung. Allerdings könnten sich Jäger mit ihren Anliegen an die Gemeinde wenden, die ihr Einvernehmen in bestimmten Fällen versagen kann. 

Kann man als Jagdpächter eine Reduzierung der Jagdpacht fordern?

Fahje: Das hängt vom Jagdpachtvertrag ab. Enthält er keine speziellen Regelungen und können Sie die Jagd auf der Fläche des Solarparks nicht oder nur eingeschränkt ausüben, stellt dies eine Entziehung bzw. Beeinträchtigung des Pachtgebrauchs dar. Ist die Beeinträchtigung mehr als unerheblich, führt sie zu einer Pachtminderung. In welcher Höhe die Jagdpacht gemindert ist, hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab. Je nach landesgesetzlichen Regelungen gibt es wie erwähnt Ausnahmegenehmigungen. Der Verpächter des Jagdausübungsrechts darf voraussetzen, dass sich der Jagdpächter um die Ausnahmegenehmigungen bemüht. 

Kann durch die PV-Anlage eine Eigenjagd verloren gehen?

Fahje: Gilt die PV-Anlage als befriedeter Bezirk, bleibt sie trotzdem Bestandteil des Jagdbezirks und zählt für die Mindestgröße der Eigenjagd mit. Entscheidend für den Eigenjagdbezirk ist aber, ob sich der Solarpark dauerhaft auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen auswirkt. Denn andere Nutzungen sind für den Eigenjagdbezirk unschädlich, wenn sie vorübergehend sind, also das Ende der anderen Nutzung in einem überschaubaren Zeitraum absehbar ist. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (4 LA 138/10) entschieden, dass im Fall eines Golfplatzes bei einem auf 50 Jahre angelegten Erbbaupachtvertrag mit einer 40-jährigen Verlängerungsmöglichkeit die Nutzung nicht vorübergehend ist und die Fläche nicht zum Jagdbezirk zählt. Eine jüngere Entscheidung des VG Oldenburg (Az.: 1 A 8/21) setzt sich kritisch und lesenswert mit dieser Argumentation des Nds. OVG auseinander. Ist im Nutzungsvertrag für einen Solarpark allerdings eine Verpflichtung zur Rekultivierung der Fläche und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nach Rückbau des Solarparks festgehalten und erfolgt die Überlassung für den Solarpark fix für 25 Jahre, spräche das für einen Erhalt des Status für den Eigenjagdbezirk. Es kommt letztlich auf den Einzelfall an.

Um Nachteile für die Jagd zu minimieren, sollten Sie die kommunale Planung genau im Blick behalten und sich einbringen.

Kann es sein, dass sich der jagdliche Wert nicht nur auf der Fläche, sondern auch im ganzen Revier vermindert? Gibt es dazu schon gerichtliche Urteile?

Fahje: Die Errichtung der Solaranlage stellt einen nicht nur unbedeutenden Eingriff in Natur und Umwelt dar. Dieser kann ganz unterschiedliche Auswirkungen auf die Wildbestände und damit auch auf die Attraktivität eines Jagdreviers haben. Aus meiner praktischen Sicht als Agrarjurist und Jäger halte ich eine Wertminderung betroffener Reviere für wahrscheinlich. Wie hoch diese im Einzelfall ausfällt, ist allerdings nur sehr schwer bestimmbar. Hierzu gibt es nach meinem Kenntnisstand bislang keine Rechtsprechung. Dies dürfte allerdings auch daran liegen, dass die Errichtung eines Solarparks mit den dafür notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen keine widerrechtliche Beeinträchtigung des Jagdausübungsberechtigten darstellt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Legalisierungswirkung einer Genehmigung. Insofern wird der Jagdausübungsberechtigte kaum einen wie auch immer gearteten Entschädigungsanspruch gegen den Betreiber des Solarparks durchsetzen können.

Mir sind allerdings Konstellationen bekannt, in denen die Gemeinden im Zuge der Bauleitplanung bzw. den städtebaulichen Verträgen zur Umsetzung des Solarparks eine angemessene Entschädigung der örtlichen Jagdgenossenschaft fordern. Über solche Wege kann es zu Ausgleichszahlungen kommen.

Kann man als Jagdpächter die Aufhebung des gesamten Jagdpachtvertrages fordern, wenn sich die Jagdmöglichkeiten durch die PV-Anlage verschlechtern? 

Fahje: Wenn der Jagdpachtvertrag hierzu keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht, käme nur ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in Betracht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Da die Errichtung der Solarparks aber wie schon erwähnt auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erfolgt, räume ich einer derartigen Kündigung tendenziell nur geringe Erfolgsaussichten ein. 

Wer haftet, wenn bei der Jagd unbeabsichtigt Schäden z.B. durch Schüsse an den Modulen entstehen?

 Fahje: Es gilt der jagdliche Grundsatz: Jeder ist für seinen Schuss selbst verantwortlich. Wer danach schuldhaft, also zumindest fahrlässig, fremdes Eigentum beschädigt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach den allgemeinen Regelungen des Deliktrechtes gem. §§ 823 ff. BGB verpflichtet. Die spezielle Verpflichtung zum Schadensersatz für Jagdschäden gem. § 33 Bundesjagdgesetz, die grundsätzlich den Jagdausübungsberechtigten und zwar auch für ein Verhalten von Jagdaufsehern oder Jagdgästen in die Pflicht nimmt, greift bei einer Beschädigung der Solarmodule hier meiner Meinung nach nicht. 

Was raten Sie betroffenen Jägern?

Fahje: Um Nachteile für die Jagd zu minimieren, sollten Sie die kommunale Planung genau im Blick behalten und sich einbringen. Sie müssen sich selbst informieren und öffentliche Bekanntmachungen beachten.

Vielen Dank für das Gespräch.

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