Seit diesem Jahr berechnen sich die Beiträge der Landwirtschaftliche Krankenkasse an einem Standardeinkommen statt wie bisher am korrigierten Flächenwert. Vor allem für Tierhalter ist die LKK teurer geworden. Reine Ackerbaubetriebe zahlen womöglich weniger als bislang. Das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben sprach mit Jörg Uennigmann, dem Stellvertretenden Hauptgeschäftsführer des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV) darüber.
Wochenblatt: Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verschickt seit Mitte Januar ihre Beitragsbescheide zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Herr Uennigmann, im WLV beraten und helfen Sie Landwirten, die zweifeln, ob die neuen Beitragsforderungen der LKK korrekt sind. Was ist Ihnen bei der Prüfung der Bescheide aufgefallen?
Uennigmann: In unseren Kreisgeschäftsstellen melden sich vor allem die Versicherten, die nach dem neuen System in eine höhere Beitragsklasse rutschen. Dabei ziehen sie das neue System fast nie grundsätzlich in Zweifel und können nachvollziehen, dass jetzt alle landwirtschaftlichen Einkünfte veranlagt werden. Auch dass dies nach einem pauschalen Schlüssel passiert, geht für die allermeisten in Ordnung.
Außer einigen wenigen Fällen mit fehlerhafter Datenerfassung haben wir bislang keine falsche Umsetzung der neuen Regeln gefunden. Natürlich taucht bei einem ganz neuen Zahlenwerk auch der eine oder andere Erklärungsbedarf auf.
Was meinen Sie damit? Gibt es grundsätzliche Fehler oder trifft es einige Betriebe besonders?
Uennigmann: Grundsätzlich habe ich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Beitragsmaßstabes. Aber in manchen Fällen tragen Versicherte vor, dass das Standardeinkommen unrealistisch weit über den wirklichen Einkommensmöglichkeiten liege. Das betrifft vor allem Anbau- und Vermarktungszweige bei Obst, Kartoffeln, Industriegemüse, Spargel, aber auch Teile der Geflügelhaltung. Viele Betriebe wünschen sich eine noch feinere Differenzierung innerhalb der Katasterarten.
Zudem sind die Standardeinkommenswerte für die Flächennutzung in manchen Fällen auch zwischen benachbarten Landkreisen stark unterschiedlich. Das hängt mit der Durchschnittsbetrachtung zusammen, die jetzt nur noch auf Kreisebene und nicht mehr auf Ortsebene abgebildet werden kann.
Was können betroffene Betriebsleiter jetzt tun, um sich im Falle zu hoher Beitragsbescheide zu wehren?
Uennigmann: Sind falsche Daten erfasst, kann man die richtigen nachmelden. Bei rechtlichen Zweifeln kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das ist zunächst fristwahrend möglich, dennoch sollte man eine stichfeste Begründung in petto haben. Steigende Beiträge, auch über mehrere Beitragsklassen hinweg, reichen dafür ebenso wenig aus wie der Vortrag, das eigene Einkommen sei niedriger als das Standardeinkommen. Wo bestimmte Standardeinkommenswerte ganz grundsätzlich unrealistisch erscheinen, kann ein Widerspruch Sinn machen – auch weil dann über die Menge der Eingaben zu dem jeweiligen Punkt ein gewisser Nachdruck entsteht. Die Sozialrechtsberatung in den Kreisgeschäftsstellen des WLV hat den Überblick und berät im ersten Schritt kostenfrei.
Machen Sie bei unserer Umfrage mit
Neuer Beitragsmaßstab
Die meisten Landwirte haben Anfang Januar ihre neuen Beitragsbescheide zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse erhalten. Diese haben es teilweise in sich: Nicht nur höhere Kosten – wie bei allen Krankenkassen – schlagen zu Buche. Hinzukommt, dass bei der Berechnung der Beiträge seit dem Jahreswechsel ein neuer Beitragsmaßstab gilt. Bisher nutzte die Landwirtschaftliche Krankenkasse den korrigierten Flächenwert, der auf dem Wirtschaftswert basiert. Dieser läuft mit der neuen Grundsteuerreform aus. Anstelle des Flächenwertes tritt das Standardeinkommen.
Es orientiert sich ebenso wie der bisherige Flächenwert an pauschalen Daten, nicht am tatsächlichen Einkommen. Deshalb rutschen einige Landwirte in andere Beitragsklassen und müssen tiefer in die Tasche greifen.