Für die Beitragsbemessung der in der LKK versicherten Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dabei allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid abzustellen, sondern auf das Einkommenspotenzial des Betriebes – bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flächenwert“.
Weil nach der Grundsteuerreform ab 1. Januar die dafür notwendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden, informiert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) am Freitag. Die Vertreterversammlung sprach sich für das „Standardeinkommen“ als neuen Maßstab aus. Dieses basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten.
Wie berechnet sich das Einkommen?
Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flächengröße und dem Durchschnittsbestand der Tiere berechneten Standardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse.
Die Standardeinkommenswerte werden dabei unter anderem auf Basis von Produktionsmengen und Preisen vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie vom Thünen-Institut jährlich neu ermittelt. Daten des Testbetriebsnetzes sowie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau werden berücksichtigt. Es wird nach verschiedenen Flächennutzungen, nach mehreren Tierarten sowie grundsätzlich nach Landkreisen differenziert.
Die Beiträge werden sich ändern
Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unternehmer Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geänderte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommenspotenzials bisher kaum berücksichtigt wurden.
Beitragssprünge lassen sich laut SVLFG nicht vermeiden, würden aber durch größere Spannen zwischen den Beitragsklassen sowie durch eine dreijährige Übergangszeit bei einem Beitragsklassenwechsel abgefedert. 42 % der Unternehmer werden niedriger eingestuft, 15 % bleiben in ihrer Beitragsklasse und 43 % werden höher eingestuft. Die Beitragsklassenzuordnung macht auch das unterschiedliche Einkommensgefüge in der deutschen Agrarlandschaft deutlich.
Kosten steigen
Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind auch die Gesetzes- und Haushaltsvorgaben zu beachten. So zwingen allein die steigenden Leistungsausgaben in 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und damit die Beiträge anzuheben.
Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung und die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze wirken direkt auf die Beiträge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchstbeitrag der allgemeinen Krankenversicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten.
Alles in allem soll die Beitragsgestaltung der LKK im Vergleich zu den Beiträgen der allgemeinen Krankenversicherung aber weiterhin günstig sein, heißt es. Nach Überzeugung der SVLFG-Selbstverwaltung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Veränderungen in der Beitragsklassenzuordnung – zu einer insgesamt größeren Beitragsgerechtigkeit.