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Dieser neue Beitragsmaßstab der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ab 2025

Ab 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berech­nungsgrundlage für den Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab.

Lesezeit: 3 Minuten

Für die Beitragsbemessung der in der LKK versicherten Unternehmer ist das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft maß­gebend. Nach dem Willen des Gesetz­gebers ist dabei allerdings nicht auf den Einkommensteuerbescheid ab­zustellen, sondern auf das Einkom­menspotenzial des Betriebes – bisher ermittelt nach dem „korrigierten Flä­chenwert“.

Weil nach der Grundsteu­erreform ab 1. Januar die dafür not­wendigen Berechnungsfaktoren nicht mehr zur Verfügung stehen, musste ein neuer Beitragsmaßstab gefunden werden, informiert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) am Freitag. Die Vertreterversammlung sprach sich für das „Standard­einkommen“ als neuen Maßstab aus. Dieses basiert auf betriebswirtschaftlichen Daten.

Wie berechnet sich das Einkommen?

Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus der Summe der nach Flä­chengröße und dem Durchschnitts­bestand der Tiere berechneten Stan­dardeinkommenswerte des jeweiligen Unternehmens. Hiernach erfolgt die Zuordnung zur Beitragsklasse.

Die Standardeinkommenswerte werden dabei unter anderem auf Basis von Produktionsmengen und Preisen vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft sowie vom Thünen-Institut jährlich neu ermittelt. Daten des Testbetriebsnetzes sowie des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau werden berücksichtigt. Es wird nach verschiedenen Flächennutzungen, nach mehreren Tierarten sowie grundsätzlich nach Landkreisen differenziert.

Die Beiträge werden sich ändern

Der neue Beitragsmaßstab wird für viele Unter­nehmer Veränderungen in der Bei­tragsklassenzuordnung mit sich bringen. Insbesondere Betriebe mit Tierhaltungen müssen sich auf geän­derte Beiträge einstellen, da die Tiere bei der Ermittlung des Einkommens­potenzials bisher kaum berücksichtigt wurden.

Beitragssprünge lassen sich laut SVLFG nicht vermeiden, würden aber durch größere Spannen zwischen den Bei­tragsklassen sowie durch eine drei­jährige Übergangszeit bei einem Bei­tragsklassenwechsel abgefedert. 42 % der Unternehmer werden niedriger eingestuft, 15 % bleiben in ihrer Beitragsklasse und 43 % werden höher eingestuft. Die Beitragsklassenzuordnung macht auch das unterschiedliche Einkommensge­füge in der deutschen Agrarlandschaft deutlich.

Kosten steigen

Neben dem neuen Beitragsmaßstab sind auch die Gesetzes- und Haushaltsvorgaben zu beachten. So zwingen allein die steigenden Leistungsausgaben in 2025 und abgeschmolzene Betriebsmittel dazu, das Beitragsvolumen und da­mit die Beiträge anzuheben.

Auch die gestiegenen Zusatzbeitragssätze in der allgemeinen Krankenversicherung und die Erhöhung der Beitragsbemes­sungsgrenze wirken direkt auf die Bei­träge der LKK. Denn der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 muss am Höchst­beitrag der allgemeinen Krankenver­sicherung ausgerichtet sein und darf diesen nur geringfügig unterschreiten.

Alles in allem soll die Beitragsgestal­tung der LKK im Vergleich zu den Bei­trägen der allgemeinen Krankenversi­cherung aber weiterhin günstig sein, heißt es. Nach Überzeugung der SVLFG-Selbstverwal­tung führt der neue Beitragsmaßstab – trotz der teilweise erheblichen Ver­änderungen in der Beitragsklassenzu­ordnung – zu einer insgesamt größe­ren Beitragsgerechtigkeit.

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