Der nächste Beitragsbescheid der Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) hat es in sich:
Die höheren Kosten im Gesundheitswesen lassen die Beiträge um ca. 10% steigen, so wie auch bei anderen Krankenkassen.
Noch gravierender: Viele Landwirte werden sich in anderen Beitragsklassen (BKL) wiederfinden. Der Grund ist ein neuer Beitragsmaßstab. Denn der korrigierte Flächenwert, den die LKK bisher als Beitragsmaßstab nutzte, basiert u.a. auf dem sog. Wirtschaftswert, der mit der Grundsteuerreform ausläuft. An Stelle des Flächenwertes rückt das Standardeinkommen. Dieses orientiert sich ebenso wie der bisherige Flächenwert an pauschalen Daten, nicht am tatsächlichen Einkommen. Wie gerechnet wird, lesen Sie im Kasten unten.
Letztlich ist das einzelbetriebliche Standardeinkommen maßgeblich dafür, in welcher der 20 Beitragsklassen sich ein Betrieb wiederfindet (Übersicht 1). Bei negativem Standardeinkommen gilt die BKL 2. Die Zuordnung ist also nicht grundsätzlich anders als bislang.
Teurer für Tierhalter
Allerdings: Das neue Standardeinkommen berücksichtigt auch betriebliche Komponenten wie Nutzungs- bzw. Tierarten, die bislang keine oder eine nur geringe Rolle spielten und bildet deshalb das Einkommenspotenzial eines Betriebes wesentlich detaillierter ab als der bisherige Flächenwert.
Dadurch finden sich z.B. Betriebe mit landwirtschaftlicher Tierhaltung oder Sonderkulturen mitunter in deutlich höheren Einkommensklassen als bisher wieder und müssen entsprechend höhere Beiträge zahlen. Bei einem reinem Ackerbaubetrieb ist es ggf. umgekehrt.
Um zu starke Beitragssprünge zu vermeiden, wird es für Unternehmer, die bisher schon LKK versichert sind, eine dreijährige Übergangszeit geben, in der die neuen Beiträge schrittweise eingeführt werden. Innerhalb einer Beitragsklasse steigen die Beiträge für das Jahr 2025 damit im Ergebnis um insgesamt 14,5 % im Vergleich zum Jahr 2024.
Übersicht 2 zeigt, wie sich der LKK-Beitrag eines Milchviehbetriebes aus Schleswig-Holstein durch den Sprung von Beitragsklasse 13 in 20 und die Übergangsreglung für das Jahr 2025 berechnet. Für andere Betriebe kann die Rechnung ganz anders aussehen.
Welches Einkommen zählt
Das neue Standardeinkommen wird jährlich aktualisiert. Der Berechnung werden dabei dreijährige Durchschnittswerte zugrunde gelegt (bei Forsten zehnjährige), um stärkere Beitragsschwankungen zu vermeiden. Relevant für die LKK-Beiträge 2025 sind also die Wirtschaftsjahre 20/21 bis 22/23.
Für die Beitragsermittlung eines pflichtversicherten landwirtschaftlichen Unternehmers zählt grundsätzlich nur das landwirtschaftliche Einkommen. Auf Einkommen, die steuerrechtlich nicht der Landwirtschaft zugeordnet werden, werden nach wie vor keine Beiträge erhoben, also z.B. für gewerbliche Tierhaltung oder Erneuerbare Energien. Etwas anders gilt nur – und zwar für alle gesetzlichen Krankenkassen – wenn das gewerbliche Einkommen eine Größenordnung erreicht, dass das Gewerbe für die Krankenkasse ausschlaggebend ist.
Härtefälle
Da sich das Standardeinkommen auf die Landkreisebene bezieht kann es bei der Beitragsbemessung zu unangemessen hohen Beiträgen kommen, wenn sich Flächen oder Tiere überwiegend in einem Landkreis mit niedrigerem Standardeinkommen befinden als der Betriebssitz. Sie können einen Härtefallantrag stellen, wenn der von der SVLFG ermittelte Einkommenswert mehr als 20 % vom Standardeinkommen gemäß der tatsächlichen Lage abweicht.
Im Vergleich glimpflich
Mit der neuen Beitragsbemessung werden viele Betriebe höhere LKK-Beiträge zahlen müssen als bisher. Im Vergleich zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung gibt es aber auch Vorteile:
Die standardisierte Einkommensbetrachtung vermeidet, dass Landwirte Steuerbescheide einreichen müssen.
Die Dreijahresbetrachtung vermeidet starke Beitragsschwankungen.
Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse 20 wird auch 2025 unter dem Höchstbeitrag der allgemeinen gesetzlichen Krankenkassen liegen.
Gesetzliche Versicherte zahlen bereits beim Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze (66.150 € in 2025) den Höchstbetrag, Landwirte erst ab einem Standardeinkommen von 111.600 €.
Widerspruch möglich
Die neuen Beitragsbescheide kommen voraussichtlich Mitte Januar 2025. Landwirte, die Zweifel an der Richtigkeit haben, können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.