Frage: Ich habe mit Interesse Ihre Berichterstattung zum Energiesammelgesetz gelesen. Gibt es eine Nachrüstpflicht bei bestehenden Windparks? Wenn ja, wer ist für die Nachrüstung verantwortlich und kann man die Einführung als Anwohner/Bürger beschleunigen?
Antwort:
Die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) ist im Energiesammelgesetz beschlossen vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen.
Betreiber von neuen und bestehenden Windparks müssen die Anlagen damit nachrüsten. Für die Nachrüstung ist der Betreiber verantwortlich.
Stichtag für Neu- und Bestandsanlagen ist der 1. Juli 2020. Im Gesetz heißt es dazu „Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.“
Der Gesetzgeber muss jetzt schnell die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) präzisieren, die Technik für die BNK definieren und und die zugelassenen Systeme benennen. Wir haben keinen Zweifel daran, dass sich auch die Transpondertechnik sicher einsetzen lässt. Wenn der Gesetzgeber die Genehmigungsfähigkeit der Transpondersysteme sehr schnell erreicht, wird die Wirtschaft sich darauf einstellen und die Systeme anbieten.
Voraussetzung für die im Gesetz genannte Transponderlösung ist, dass die Kennzeichnungsverordnung bis spätestens Juli 2019 entsprechend angepasst wird. Danach sind die Landesbehörden aufgerufen, schnelle Genehmigungsverfahren abzusichern. Denn für die BNK ist eine gesonderte Genehmigung der zuständigen Landesbehörde nötig.
Aus diesem Grund können Anwohner/Bürger den Einsatz der bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung nicht beschleunigen. Wie beschrieben ist zunächst der Bundesgesetzgeber gefordert.
Wolfram Axthelm, Geschäftsführer Bundesverband Windenergie