Die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und CDU/CSU haben sich am Montag (27.01.2025) auf eine Reihe von Gesetzesänderungen im Energiebereich verständigt:
Verbesserungen beim Biogaspaket, das vor allem die Anschlussvergütung für Anlagen regelt, die nach 20 Jahren aus der EEG-Vergütung fallen.
Neuregelungen beim Energiewirtschaftsgesetz, was u.a. die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen betrifft.
Korrektur am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das die Planung von Windenergieanlagen regelt.
Verbesserungen am Biogaspaket
Aus Pressemeldungen von Politikern und dem Fachverband Biogas wurden folgende Details zum „Biogaspaket“ bekannt:
Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen, die sich um eine Anschlussvergütung bemühen, soll nun 1.300 MW im Jahr 2025 und 1.126 MW im Jahr 2026 betragen.
Dazu soll ein Teil des Biomethan-Volumens aus dem Vorjahr kommen, für das es keine Zuschläge gab. Im Jahr 2025 werden dies 348 MW sein.
Sollte das Biomasse-Paket in dieser Form beschlossen werden, wird das Ausschreibungsvolumen für 2025 also 1.648 MW betragen. Das ist deutlich mehr als die 400 MW, die nach dem aktuellen EEG 2023 gelten. Damit haben Regierung und Union fast die Forderung des Fachverbandes Biogas erfüllt, der wegen der Vielzahl an Post-EEG-Anlagen schon länger auf eine nötige Erhöhung von 1.800 MW gedrängt hatte.
Wie im Fraktionsentwurf soll der Flexibilitätszuschlag von aktuell 65 auf 100 €/kW angehoben und der zweite Vergütungszeitraum von zehn auf zwölf Jahre verlängert werden.
Geplant ist, dass ein Betreiber nun 3,5 Jahre Zeit hat, um nach dem Erhalt eines Zuschlags die Anlage zu flexibilisieren und weitere nötige Anforderungen zu erfüllen. Das war aus Sicht des Fachverbandes nötig, weil die im Fraktionsentwurf vorgeschlagenen zwei Jahre nicht ausgereicht hätten.
Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes im Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhalten, müssen, anders als ursprünglich vom BMWK geplant, nicht mehr vierfach, sondern nur noch dreifach überbauen; für Kleinanlagen unter 350 kW soll weiterhin eine doppelte Überbauung ausreichen.
Nicht durchsetzen konnte sich der Fachverband bei der Umstellung auf die Betriebsstunden: Bei allen Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Zuschlag erhalten, wird zukünftig nicht mehr die jährliche Bemessungsleistung begrenzt, sondern die Zahl der jährlich vergütungsfähigen Betriebsstunden. Das bedeutet eine erhebliche Einschränkung.
Auch soll es dabei bleiben, dass der Maisdeckel, wie vom BMWK geplant, noch einmal leicht abgesenkt wird.
Solarwirtschaft begrüßt Einigung bei Energierechtsnovelle
Regierung und Union haben sich auf eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes geeinigt:
Danach soll der Wegfall der Einspeisevergütung zu Zeiten negativer Börsenstrompreise nun auch für Betreiber von Solaranlagen größtenteils kompensiert werden.
Geplant sind auch Verbesserungen für eine flexiblere Fahrweise von Speichern und die vorgesehenen Vereinfachungen bei der Direktvermarktung von Solarstrom.
Die Parlamentarier wollen auf die Pflicht zur Direktvermarktung für Solarstromanlagen unter einer Leistungsschwelle von 100 Kilowattpeak verzichten. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war diese noch vorgesehen.
Netzbetreiber sollen zur sicheren Steuerung von Solaranlagen verpflichtet werden.
Kritisch sieht der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hingegen die vorgeschlagene Anhebung der Preisobergrenzen für intelligente Messysteme, sogenannte Smart Meter. Diese würden einseitig Betreiber von kleinen Solarstromanlagen belasten, während von der damit verbundenen Digitalisierung des Stromnetzes vor allem ein vereinfachter Netzbetrieb und die Allgemeinheit profitiere.
Aus Sicht der Solarbranche sei entscheidend, dass es nun zu keinen weiteren Verzögerungen beim Rollout der Steuerungstechnik kommt. Dies sei nicht zuletzt wichtig, damit die nun im Gesetzesentwurf für Photovoltaik-Neuanlagen vorgesehene übergangsweise Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 % zeitnah wieder entfallen kann. Für Endkunden sei davon unbenommen wichtig zu verstehen, dass Solaranlagen kombiniert mit einem intelligent beladenen Speicher fast keinerlei Nachteile durch die Neuregelungen entstehen, da die solaren Erzeugungsspitzen direkt vor Ort verbraucht oder zwischengespeichert werden können. Selbst bei Volleinspeiseanlagen in Südausrichtung ergäben sich durch die zur Spitzenkappung vorgesehene 60-Prozent-Grenze lediglich Abregelungsverluste von acht bis neun Prozent der eingespeisten Energiemenge.
Nach der erfolgten Einigung soll die Gesetzesnovelle noch in dieser Woche vom Bundestag verabschiedet werden.
Änderungen beim BImSchG
Geeinigt haben sich die Fraktionen auch auf Änderungen, die die Planung von Windenergieanlagen betreffen. Hier soll eine Korrektur im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgen.
Die Diskussion hatte sich laut Bundesverband Windenergie (BWE) an der Situation im Sauerlandkreis in Nordrhein-Westfalen (NRW) entzündet. Erste Gesetzesentwürfe hätten unter anderem in § 2 EEG - der den Vorrang des Erneuerbaren-Ausbaus in der Wertgüterabwägung regelt - eingegriffen und damit zu Genehmigungs- und Investitionsunsicherheiten geführt. Aus Sicht des BWE haben die Länder bereits ausreichende Möglichkeiten, um den Ausbau der Windenergie zu steuern und es hätte eigentlich keiner Gesetzesänderung bedurft.
Der vorliegende Ansatz stellt klar, dass ein berechtigtes Interesse an Anträgen auf Vorbescheide über die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch nicht besteht, wenn der Standort außerhalb von bereits ausgewiesenen oder bereits in Planung befindlichen Windenergiegebieten liegt, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Repoweringvorhaben. Dadurch wird vermieden, dass Flächen außerhalb bestehender Vorranggebiete gesichert werden können. Diese bislang vornehmlich in NRW aufgetretenen Fälle können mit dieser Änderung am BImSchG wirksam begrenzt werden.
“Mit dem Kompromiss haben die drei Parteien eine Lösung ermöglicht, die die Flächenbereitstellung im gesamten Land auf Kurs hält. Noch gibt es offene Fragen, aber mit dem nun auf dem Tisch liegenden Vorschlag können wir umgehen”, sagt Bärbel Heidebroek, Präsidentin des Bundesverbandes Windenergie.