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Verbot für Kaminöfen mit Baujahr vor 2010 steht bevor

Welche Kaminöfen sind ab 2025 verboten? Wie finde ich heraus, ob mein Ofen die Grenzwerte doch noch einhält und wie bekomme ich eine Zulassungsverlängerung? Das klären wir hier.

Lesezeit: 6 Minuten

Nur noch einen Monat lang sind die alten Kaminöfen mit Baujahr vor dem 22.3.2010 zugelassen, sofern sie nicht doch noch die aktuellen Abgasgrenzwerte einhalten, etwa durch einen nachgerüsteten und vom Schornsteinfeger abgenommenen Rußfilter. Das Bundesumweltministerium hatte bereits 2020 geschätzt, dass bis zu 4 Mio. Ofenbesitzer von der Regelung betroffen sein könnten.

Welche Kaminöfen sind ab 1. Januar 2025 verboten?

Das kommende Verbot ist Teil einer Kette von Verschärfungen, die seit einigen Jahren umgesetzt werden. Im geltenden Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sind verschiedene Fristen festgeschrieben. Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen und Koksöfen dürfen je nach Baujahr bestimmte Abgasgrenzwerte nicht mehr überschreiten.

Die erste Frist galt für Holzöfen, die vor 1984 eingebaut wurden. Sie mussten bis Ende 2017 nachgerüstet oder je nach Einzelfall stillgelegt werden. Es folgten Öfen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 1994 eingebaut wurden. Sie mussten bis Ende Dezember 2020 nachgerüstet oder ersetzt werden. Das gilt auch für einige Schwedenöfen mit Baujahr zwischen 1. Januar 1995 und 31. Dezember 2010.

Zum 1. Januar 2025 sind nun alle kleineren und mittleren Feuerungsanlagen betroffen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden. Es gibt aber Möglichkeiten, diese Öfen weiter zu betreiben. So müssen alle eingebaute Kamin- und Holzöfen ab 2025 weniger als 0,15 g Staub und 4 g Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen.

Was ist, wenn ich die Vorgabe ignoriere?

Wer seinen Kaminofen weiter nutzt, obwohl dieser die Grenzwerte nicht einhält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € rechnen. Allerdings gibt es in der Regel zuerst eine Frist zur Nachrüstung. Bei Zuwiderhandlungen kommt dann das Ordnungsamt ins Spiel.

Der Schornsteinfeger ist die zentrale Person

Es obliegt dem zuständigen, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister, Holzöfen im Rahmen der Feuerstättenschau auf Stilllegungsfristen zu prüfen und den Betreiber rechtzeitig zu informieren. Im Zweifel kann er vor Ort selbst eine Einstufungsmessung vornehmen, um zu prüfen, ob die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid eingehalten werden. In der Regel reicht es jedoch, entsprechende Nachweise vom Hersteller vorzulegen. Als Nachweis für den Schornsteinfeger kann beispielsweise eine Leistungserklärung dienen.

Tipp

Was das Baujahr angeht, liefert das Typenschild am Ofen den ersten entscheidenden Hinweis. Es findet sich meist auf der Rückseite des Ofens. Auch ein Anruf beim Hersteller kann Klarheit bringen. Zudem gibt es eine Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) und weiterer Verbände, die dabei helfen kann, die Werte des jeweiligen Ofenmodells zu ermitteln.

Tipp: Kachelöfen vor 2010 erbaut können auch von der Frist betroffen sein. Der Schornsteinfeger weiß mehr und kann für rund 500 € eine Messung durchführen. Meist bestehen die Anlagen den Test und dürfen weiter betrieben werden.

Was ist, wenn die Grenzwerte nicht einhaltbar sind?

Werden die Grenzwerte überschritten und ist eine Nachrüstung des Filters technisch nicht möglich, muss der Ofen spätestens zu Silvester außer Betrieb genommen oder getauscht werden.

Es gibt kein generelles Kaminofen-Verbot

Die Ofenhersteller betonen unterdessen, dass es kein generelles Kaminofenverbot gibt. Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen.

„Sofern neue Feuerstätten die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger auch 2025 bedenkenlos installiert und betrieben werden. In dem Gesetz ist sogar geregelt, dass dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten zu 10 % dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der bei neuen Heizungen (in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024, bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten frühestens ab 2026) zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien stammen muss“, so Hark.

Nachrüsten ist teilweise möglich, aber nicht immer sinnvoll

Laut Zentralverband Sanitär Heizung Klima ist Nachrüsten möglich: Gegen Feinstaub gibt es zum Beispiel Katalysatoren und Partikelabscheider – passiv oder mit Stromanschluss aktiv. Das Problem ist aber das Kohlenmonoxid. Bei den alten Öfen mache eine Nachrüstung daher wenig Sinn bzw. es wird sogar grundsätzlich davon abgeraten. Denn der Umbau und die Messungen sind am Ende oft teurer als der Kauf und Einbau einer neuen, effizienteren Anlage, die bis zu einem Drittel weniger Brennstoff verbraucht.

Die Nachrüstung kostet je nach Typ ab 700 €. Und für eine eventuelle Nachrüstung des Schornsteins müssen werden zusätzlich bis zu 2.000 € fällig. Zudem muss man erst einmal einen Ofenbauer finden, der das umsetzt, denn der hat meist mehr Interesse am Verkauf eines neuen Ofens als an einer Nachrüstung.

Staubabscheider nachrüsten

Grundsätzlich gilt aber: Feuerstätten, denen aufgrund der BImSchV eine Stilllegung droht, können mit einem elektrostatischen Staubabscheider nachgerüstet werden. Dieser wird je nach baulichen Gegebenheiten im Schornsteinzug, auf dem Schornsteinkopf oder im Rauchrohr installiert. Bei Betrieb der Feuerstätte sorgt elektrische Spannung dafür, dass sich Feinstaub an den Wänden des Schornsteins oder des Rauchrohrs ablagert, der bei der turnusmäßigen Reinigung durch den Schornsteinfeger dann problemlos abgekehrt und umweltfreundlich entsorgt werden kann.

Für welche Feuerstätten gelten grundsätzlich Ausnahmen?

In bestimmten Fällen greift der Bestandsschutz auch bei Feuerstätten, die vor Inkrafttreten der BImSchV im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und mehr als 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid emittieren, informiert der Ofenbauer Hark. Dies gilt unter anderem für

  • historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und immer noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen

  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen

  • offene Kamine, die nur gelegentlich (maximal 8 Tage im Monat je 5 Stunden) genutzt werden

  • handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen

  • Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW

  • Badeöfen

Welche Grenzwerte und Nachweis über die Emissionen gelten jetzt?

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet wurden und unter die Regelungen der BImSchV fallen, folgende Grenzwerte einhalten:

  • Feinstaub: Maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m³)

  • Kohlenmonoxid (CO): Maximal 4 Gramm pro Kubikmeter (g/m³

Ofenbesitzer können auf verschiedene Weise nachweisen, dass ihr Ofen den neuen Anforderungen entspricht:

  • Herstellerbescheinigung: Viele Hersteller liefern mit neuen Öfen eine Bescheinigung, die die Einhaltung der aktuellen Emissionsgrenzwerte bestätigt.

  • Einzelmessung durch den Schornsteinfeger: Ist keine Herstellerbescheinigung verfügbar, kann der Schornsteinfeger eine Einzelmessung vornehmen, um zu überprüfen, ob der Ofen die geforderten Grenzwerte einhält.

  • Datenbankabfrage: Ofenbesitzer können in der HKI-Datenbank 

nach ihrem Ofenmodell suchen – sie listet die Emissionswerte Tausender Modelle.

Was ist der Unterschied zwischen einem Kamin und einem Kaminofen?

Ein Kamin hat eine offene Feuerstelle und ist fest ins Mauerwerk gebaut. Bei einem Kaminofen brennt das Feuer hingegen hinter einer verschließbaren Glas- oder Metalltür. Er ist nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden und zudem flexibel verstellbar. Weil offene Kamine nur gelegentlich zum Heizen von Räumen genutzt werden, ist diese Art von Nutzung durch den Gesetzgeber erlaubt.

Wer kommt für die Kosten auf?

Die Kosten für die Nachrüstung oder den Austausch von Kaminöfen können erheblich sein. Der Hausbesitzer muss diese selbst tragen. Für neue Öfen gibt es aber verschiedene staatliche Förderprogramme und finanzielle Hilfen. Wenden Sie sich an einen Fachberater oder einen Ofenbauer, um sich über die verfügbaren Optionen zu informieren.

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