Frage:
Wir haben eine Photovoltaikanlage mit 22,4 kW, die Ende 2010 als Eigenverbrauchsanlage ans Netz gegangen ist. Kann ist eine weitere Anlage von Juni 2010 mit 32 kW auf den Eigenverbrauch umstellen und den überschüssigen Strom einspeisen? Außerdem haben wir bei ein weiteren Stall mit eigenem Stromanschluss eine Anlage mit 130 kW aus dem Jahr 2010 mit Volleinspeisung. Kann ich diese evtl. auch auf Eigenverbrauch umstellen? Denn nach dem EEG 2010 gibt es ja eine Vergütung auf Eigenverbrauch.
Antwort:
Diese Frage ist – auch wenn es auf den ersten Blick nicht den Anschein hat – tatsächlich komplex und lässt sich ohne nähere Sachverhaltsinformationen nicht belastbar beantworten. Hintergrund dessen ist, dass es mit Wirkung zum 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung des seinerzeit geltenden EEG 2009 hinsichtlich der Eigenverbrauchsvergütung gab: Bei bis zum 30.06.2010 in Betrieb genommenen Solaranlagen war die Eigenverbrauchsvergütung auf eine installierte Leistung von 30 kW beschränkt, ab dem 01.07.2010 wurde diese auch für neu in Betrieb genommene Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 500 kW gezahlt.
Im vorliegend geschilderten Sachverhalt sind die Solaranlagen teilweise vor, teilweise nach diesem Stichtag in Betrieb genommen worden, sodass sich ohne nähere inhaltliche Prüfung nicht beantworten lässt, ob und in welchem Umfang ggf. bei einer Umstellung auf Eigenverbrauch die Eigenverbrauchsvergütung nach § 33 Abs. 2 EEG 2009 beansprucht werden könnte. Hier können auch Fragen der Anlagenaddition eine wesentliche Rolle spielen.
Ganz generell lässt sich dazu sagen, dass die Umstellung von Volleinspeiseanlagen aus dem Jahr 2010 auf eine Überschusseinspeisung mit teilweisem Eigenverbrauch energierechtlich grundsätzlich zulässig ist. Für den eingespeisten Überschussstrom würde dann weiterhin die Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber gezahlt, während durch den selbstverbrauchten Strom externe Strombezugskosten eingespart werden können. Soweit die Voraussetzungen der jeweils geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 EEG 2009 vorliegen, könnte der Anlagenbetreiber zudem zusätzlich eine (verringerte) Vergütung für den selbstgenutzten Strom beanspruchen. Inwieweit dies auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft, müsste jedoch im Detail geprüft werden.
Unsere Expertin: Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, Kanzlei Prometheus, Leipzig
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