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Geflügelpest bei 50.000 Puten im Landkreis Schwäbisch-Hall

Die Geflügelpest weitet sich aus. Nun hat es einen großen Putenhalter in Baden-Württemberg getroffen.

Lesezeit: 2 Minuten

In einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch-Hall (Baden-Württemberg) wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen und durch das Friedrich-Loeffler Institut (FLI) auf der Insel Riems bestätigt.

Um eine Ausbreitung auf weitere Bestände zu verhindern, wurde der gesamte Geflügelbestand mit rund 50.000 Tieren bereits nach der Verdachtsmitteilung sofort gesperrt. Die Tiere des betroffenen Bestandes werden gemäß Geflügelpest-Verordnung tierschutzgerecht getötet und der Tierkörperbeseitigung zugeführt.

Die weiteren notwendigen Maßnahmen sind derzeit von den zuständigen Tiergesundheitsbehörden vor Ort in der Umsetzung. Es gilt daher mehr denn je, die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten. Das erklärte Baden-Württembergs Agrarminister Peter Hauk am Dienstag in Stuttgart.

Der betroffene Betrieb hatte seine Tiere in reiner Stallhaltung untergebracht. Die mögliche Ursache für den Eintrag des Virus in den Bestand wird derzeit durch das Landratsamt Schwäbisch Hall ermittelt. Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Schutzzone (3 km-Radius) und eine Überwachungszone (10 km-Radius) festgelegt. In diesen Zonen gilt auch eine Aufstallungspflicht für Geflügel.

Biosicherheitsmaßnamen sind oberstes Gebot

Im Zusammenhang mit dem aktuellen Seuchenausbruch weist der Minister nochmals eindringlich auf die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen hin. "Das bedeutet insbesondere, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssen. Generell gilt, dass die nach dem Tiergesundheitsrecht vorgegebenen Biosicherheitsbestimmungen, wie beispielsweise Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, konsequent eingehalten werden“, sagte Hauk.

Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:

  • kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln

  • Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks

  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung

  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren

  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall

  • Tränken nur mit Leitungswasser

  • betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten

  • nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft

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