Manuela Daffner, Steuerberaterin bei Ecovis in Straubing erklärt, in welchen Fällen Reparaturkosten für Biberschäden von der Steuer abgesetzt werden können.
Ein Ehepaar hatte auf dem eigenen Wohngrundstück einen Schaden an Terrasse und Garten. Diesen hatten Biber aus einem angrenzenden Naturschutzgebiet verursacht. Für die Reparatur und den Einzug einer „Bibersperre“ mussten sie circa 4.000 € bezahlen. Diese Kosten wollten die Eheleute in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33 EStG).
Keine außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Köln und nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Das Ehepaar durfte die Kosten für die Reparatur des Biberschadens nicht steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 01.10.2020, VI R 42/18). Als Begründung gaben die Richter an, dass ein Wildtierschaden nicht außergewöhnlich ist. Selbst wenn Wildtiere Schäden an existenznotwendigen Gegenständen anrichten, lassen sich die Kosten nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Das Steuerrecht sei nicht dafür verantwortlich, Wildtierschäden auszugleichen. Vielmehr läge die Verantwortung in der Schadensvermeidung durch naturschutzrechtliche Regelungen.
Reparaturen sind Betriebsausgaben
Richtet der Biber Schaden auf einem Betriebsgrundstück an, stellt sich die steuerliche Situation anders dar. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens sind dann Betriebsausgaben. Lediglich Landwirte, die ihren Gewinn pauschal ermitteln (§ 13a EStG), haben das Nachsehen. Denn bei ihnen sind Betriebsausgaben pauschal abgegolten. „Auch bei einem Grundstück im Rahmen der privaten Vermietung und Verpachtung dürfte der Vermieter die entstandenen Reparaturkosten als Erhaltungsaufwendungen abziehen“, sagt Daffner.