Bei der Auswilderung von Wisenten kann sich eine Duldungspflicht des Waldeigentümers aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben, sofern die Nutzung seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Das hat am vergangenen Freitag der fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden und die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zurückgewiesen.
Dieses müsse nun klären, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliege. Soweit sich der Beklagte gegen die Feststellung des OLG wende, dass er dem Kläger in der Freisetzungsphase alle zukünftigen von den Wisenten verursachten Baumschäden ersetzen müsse, sei sein Rechtsmittel erfolglos geblieben. Der Verein sei unabhängig von einer Duldungspflicht des Waldbesitzers verpflichtet, diesem die Schäden zu ersetzen.
Der BGH wies darauf hin, dass er die Revision des Vereins insoweit zurückgewiesen habe, als sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz richte. Bezogen auf den Unterlassungsanspruch habe er die Sache an das OLG zurückgewiesen. Die nur unter Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung bezogene Revision des Klägers sei deshalb gegenstandslos.
Der Beklagte ist dem BGH zufolge ein gemeinnütziger Verein, der sich die Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge zum Ziel gesetzt hat. Im April 2013 habe er mit dem örtlichen Landkreis, der Bezirksregierung Arnsberg, dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie dem Eigentümer des für die Wiederansiedlung ausgewählten Projektgebiets einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Freisetzung von Wisenten geschlossen, mit dem sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Aussetzung von Wild - mit Ausnahme der jagdrechtlichen Genehmigung - ersetzt worden seien.
Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium habe den Vertrag genehmigt, so der BGH. Der Verein habe die acht Wisente in das rund 4 300 ha große Projektgebiet zur Auswilderung entlassen. Die zuletzt auf 19 Tiere angewachsene Herde habe das Projektgebiet aber verlassen und sei in ein Waldgebiet des Klägers eingedrungen, das überwiegend mit Rotbuchen nach dem Prinzip der Naturverjüngung bewirtschaftet werde. Aufgrund der Schäden an den Buchen durch die Wisente habe der Verein Zahlungen an den Kläger geleistet. Mit der Klage wolle der Waldbesitzer nun erreichen, dass die Wisente am Betreten seines Grundstücks gehindert würden.