Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Frage:
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) zieht immer größere Kreise. Die Symptome erkennt man nicht immer sofort. Was passiert, wenn ich infizierte Schweine im Stall habe, sie an einen Schlachter liefere – und dort ASP nachgewiesen wird? Gibt es Schadenersatzansprüche? Wie kann ich mich schützen?
Antwort:
Zeigen sich im Bestand keinerlei klinische Symptome und die ASP wird erst im Schlachtbetrieb festgestellt, hat eine Klage des Schlachtbetriebs geringe Erfolgsaussichten.
Zeigen sich im Stall dagegen unklare Symptome einer Erkrankung, ist der Hoftierarzt hinzuzuziehen. Befürwortet er die Auslieferung, entlastet das den Mäster von Fahrlässigkeitsvorwürfen.
Veranlasst der Landwirt aber eine Blutprobenuntersuchung, muss er mit dem nächsten Verkauf warten, bis das Ergebnis vorliegt. Hoftierärzte melden die Untersuchung dem zuständigen Veterinäramt. Kommt am Tag nach der Einsendung das negative Ergebnis der PCR-Untersuchung, ist aber für das Amt der Fall erledigt.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt im Regelfall Risiken bis 2 Mio. € ab. Das ließe sich in manchem Vertrag für eine drei- bis vierstellige Summe auf 10 Mio. € erhöhen.
Hat der Landwirt aber alle Vorsichtsmaßnahmen inklusive fundierter Untersuchung ergriffen, wird die Versicherung im Ernstfall die Ansprüche des Schlachtbetriebes zurückweisen. In den meisten Fällen wird es darum gehen, ob der Landwirt leicht fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann kommt es auf die Vertragsgestaltung an.
Im Juni 2024 wurden zwei Schlachtbetriebe in Weißenfels und Perleberg mit je einem Lkw-Zug Schlachtschweine beliefert, die ASP-positiv getestet wurden. Obwohl die Schlachtkörper nachverfolgt werden konnten, ordneten die Veterinärbehörden nach dem Schlachtstopp die Räumung und Desinfektion beider Schlachthöfe an. Der Schaden betrug mehrere Millionen Euro. Nun plant der Gesetzgeber sogar, die Sperrzeiten für Schlachtbetriebe im ASP-Fall nochmals deutlich zu verlängern.
Noch ist nicht abzusehen, wer haftet. Sicher ist aber: Die Schlachtbranche will solche Risiken nicht auf die eigene finanzielle Kappe nehmen. Selbst versichern gegen solche Fälle will sie sich auch nicht. Selbst wenn eine Versicherung das Risiko einer Schlachthofschließung und Vernichtung der Fleischwaren abdeckt: Sie wird nach dem Schuldigen suchen, um sich ihr Geld zurückzuholen. Und sie wird im Falle der groben Fahrlässigkeit den Schweinelieferanten in Regress nehmen.
Fazit: ASP-Fälle ohne Feststellung der Eintragsursache erfordern mehr Vorsicht. Im Zweifel ist es besser, den Tierarzt einmal mehr kommen und Proben ziehen zu lassen als einmal zu wenig.