Frage:
Darf ich auch an einem Sonntag oder nachts säen, z.B. Maislegen?
Antwort:
Nach dem Feiertagsgesetz gilt, dass an Sonn- und Feiertagen lärmintensive Arbeiten ruhen müssen. Eine Ausnahme gilt allerdings für unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen der Landwirtschaft. Die Unaufschiebbarkeit erfasst Fälle, in denen die Arbeiten beispielsweise aufgrund eines drohenden Wetterumschwungs zwingend am Sonntag ausgeführt werden müssen.
Beachten Sie aber, dass die Bundesländer hierzu eigene Regelungen haben. Diese sehen jedoch im Gleichlaut zum Feiertagesgesetz meist eine Ausnahme für unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten vor.
Und nachts?
Das Immissionsschutzgesetz schreibt zu bestimmten Zeiten Lärmgrenzwerte vor. Von 22 bis 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen der Bundesländer. Können landwirtschaftliche Arbeiten nicht verschoben werden, wird die Nachtruhe teilweise auf 23 bis 5 Uhr verkürzt. In Rheinland-Pfalz wird die Nachtruhe dann sogar gänzlich aufgehoben.
Unser Experte: Josef Kiser, Rechtsanwalt, Meidert & Kollegen, Augsburg
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