Frage:
Ich habe auf unserer Hofstelle eine landwirtschaftliche Halle. Hier möchte ich künftig einen Mähdrescher und ein Güllefass abstellen, die ich allerdings ausschließlich gewerblich nutze. Den Rest des Gebäudes wollen wir weiterhin für den landwirtschaftlichen Betrieb nutzen. Wie muss ich das Gebäude dann künftig bei der Grundsteuer angeben? Muss ich für das ganze Gebäude Grundsteuer B zahlen?
Antwort:
Generell gilt: Nutzen Sie ein Grundstück oder Teile davon gewerblich, müssen Sie diese dem Grundvermögen zuzuordnen und es zählt zur Grundsteuer B. Es gibt aber eine Ausnahme: Gemischt genutzte Grundstücke, die Sie zu mehr als 10 % landwirtschaftlich nutzen, zählen noch zum Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögen, für das die günstigere Grundsteuer A anfällt.
Dient also ein Grundstücke oder Gebäude bzw. Teile davon sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem Gewerbebetrieb, bleibt es bei der Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Aber nur, wenn der Einsatz der Fläche für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke einen Umfang von 10 % nicht unterschreitet.
Beispiel: Sie haben eine Halle von 500 qm. In einem Teil der Halle von 100 qm stellen Sie gewerbliche Maschinen ab. Den Rest des Gebäudes nutzen Sie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, z.B. als Lager. Dann zählt das ganze Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, für das Sie Grundsteuer A zahlen müssen. Schließlich haben Sie die Grenze von 10% eingehalten.
Unser Experte:
Stefan Heins, wetreu Kiel