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Neubaugebiet neben dem Acker: Wie viel Abstand ist einzuhalten?

Mein Betrieb liegt im Außenbereich. Neben meinem Acker ist ein Baugebiet geplant. Die Grundstücke grenzen direkt an meinen Acker. Welchen Abstand müssen Wohnhäuser, Garagen und eine Kita einhalten?

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Frage:

Mein Betrieb liegt im Außenbereich. Neben meinem Acker ist ein Baugebiet geplant. Die Grundstücke grenzen direkt an meinen Acker. Welchen Abstand müssen Wohnhäuser, Garagen und beispielsweise ein Kindergarten einhalten?

Antwort:

Die bei der geplanten Bebauung einzuhaltenden Grenzabstände gegenüber Ihrer landwirtschaftlichen Fläche richten sich nach den Vorgaben der Landesbauordnung (LBauO NRW).

Gemäß § 6 Absatz 5 ist bei der ­Errichtung der Wohngebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich ein Abstand von 3 m einzuhalten. Eine Unterschreitung dieser Abstandsflächen ist nur dann zulässig, wenn mit Ihrer Einwilligung eine entsprechende Baulast in das Grundbuch eingetragen wird. Diese Möglichkeit dürfte vorliegend jedoch nicht in Betracht kommen. Gleiches gilt für die Errichtung einer Kindertagesstätte, auch wenn es sich hierbei um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Ausnahmen für Garagen

Ausnahmen bestehen gemäß § 6 Absatz 8 LBauO NRW für die Errichtung von Garagen. Insofern regelt das Gesetz, dass in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, zulässig sind.

Stützmauern und Einfriedigungen erfordern nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einen Abstand von 0,50 m (§§ 30 Abs. 2 und 36 Abs. 2 NachbG NRW).

Auch wenn die baurechtlichen Vorschriften keine ausdrücklichen Abstandsregelungen für Grenzbebauung gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken enthalten, sehen die Bebauungspläne regelmäßig eine dem Schwengelrecht entsprechende Abstandsfläche vor.

Das ist aber keine Zwangsläufigkeit. Da bedarf es noch einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen.

Bei den Kindertagesstätten sehen die Bebauungspläne übrigens regelmäßig einen deutlich größeren Abstand vor. Das hat auch etwas mit Schutz vor gesundheitlichen Risiken zu tun (Stichwort Einsatz von z. B. Pflanzenschutzmitteln auf angrenzenden LF-Flächen). 

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