Frage:
Ich habe eine Ackerfläche an einem Wald gepachtet. Was gilt, wenn Äste oder Bäume auf meinen Acker stürzen, muss der Eigentümer des Waldes diese beseitigen? Oder darf der Eigentümer des Ackers bzw. ich als Pächter das Holz einfach eigenmächtig entfernen und das Holz behalten? Was ist, wenn der Baum einen Zaun beschädigt, kann ich als Eigentümer Schadenersatz fordern oder ist das höhere Gewalt?
Antwort:
Ein Ast, der auf eine angrenzende Ackerfläche stürzt, gehört als „Frucht“ grundsätzlich dem Eigentümer des Ackers, bzw. im Falle der Verpachtung dem daran schuldrechtlich Berechtigten, also Ihnen als Pächter. Das regelt § 911 BGB. Danach heißt es: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Insoweit darf dieser Ackereigentümer das Holz der Äste entfernen und für sich behalten. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass der gesamte Baum, etwa durch Windwurf, hinüberfällt.
Zugleich müssen Sie es aber nicht dulden, dass die Äste auf Ihre Fläche stürzen: Wenn es Ihnen eine unzumutbare Last ist, das Holz zu entfernen, können Sie den Eigentümer des Waldes auffordern, diese Äste zu beseitigen. Das gilt natürlich auch für einen ganzen Baum.
Was gilt bei einem beschädigten Zaun?
Der Waldeigentümer muss durch angemessene und regelmäßige Kontrollen dafür sorgen, dass er die Gefahren für den Zaun frühzeitig erkennt und diese Gefahren beseitigen. Tut er dies nicht, muss er haften, wenn es durch Astbruch zu Schäden an Ihrem Zaun kommt. Das gilt aber nur, wenn der Zaun auch zulässigerweise errichtet worden ist.
Unser Experte: Leopold Thum, Fachanwalt für Agrarrecht, Messerschmidt und Kollegen PartmbB, München, Bayern
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