Wer eine private Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) beantragt, muss dafür eine konkrete Beschreibung von Art, Umfang und Häufigkeit seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeiten vorlegen. Nur dann kann die Versicherung die Anforderungen durch den Beruf und den Anspruch auf BU-Rente beurteilen. Dafür reicht jedoch eine Auflistung von Stichwörten und Schlagworten, anhand derer ein Dritter sich die Tätigkeit vorstellen kann, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 1519/17) in einem Fall, in dem ein Koch nach sechs Jahren Streit seine BU-Rente zugesprochen bekam.
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