Eine Frau erlitt einen schweren Schlaganfall und wurde pflegebedürftig. Dass sie eine private Pflegetagegeldversicherung hat, wusste der Ehemann zunächst nicht. Er meldete den Versicherungsfall deshalb erst nach 21 Monaten. Wegen der verspäteten Meldung verweigerte die Versicherung die Leistung. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der Versicherungsnehmerin (Az.: 7 U 36/19).
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Ehemann die verspätete Meldung nicht verschuldet habe. Deshalb müsse die Versicherung auch rückwirkend zahlen – so sähen es die Versicherungsbedingen für unverschuldet verspätete Meldungen vor.
Der Ehemann habe nichts von der Police wissen können, da seine Frau ihn im Versicherungsfall nicht mehr informieren konnte. Sie habe ihn auch nicht vorab über den Versicherungsvertrag informieren müssen. Auch die regelmäßigen Kontoabbuchungen seien kein Grund, dass der Ehemann hätte Kenntnis haben müssen – zumal der Buchungstext nur das Stichwort „Versicherungsvertrag“ enthielt, aber kein Hinweis zur Art der Versicherung.