Auch in Natura 2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Schutzbereichen mit tierökologischen Abstandskriterien kann eine Windenergienutzung im Einzelfall möglich sein. Zu diesem Schluss kam jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und schwenkt damit auf die Linie anderer Gerichte wie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein.
„Plangeber müssen nun künftig sehr genau prüfen und rechtfertigen, ob sie Windenergieanlagen auf solchen Flächen von vornherein verbieten,“ so Rechtsanwalt Janko Geßner aus Potsdam, der die Betreiber vor Gericht vertrat. Insbesondere bei Vorbelastungen, bei einer Randlage der betreffenden Fläche oder einer verminderten Schutzwürdigkeit käme nun zukünftig eine Windenergienutzung in Betracht, so der Anwalt. Entsprechendes gelte auch für die sogenannten tierökologischen Schutzabstände, das heißt, die Abstände zu geschützten Horst- und Brutplätzen. Auch hier könne im Einzelfall eine Windenergienutzung zugelassen werden, wenn entsprechende Untersuchungen eine Verträglichkeit belegten (Az.: 2 A 4.19).