Auch Landwirtschaft betroffen: Regierung muss bei Luftreinhaltung nachbessern
Die Bundesregierung muss schärfer gegen Emissionen von Schadstoffen vorgehen, urteilt ein Gericht. Dazu gehört auch der insbesondere von der Landwirtschaft ausgestoßene Ammoniak.
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung zur Änderung des nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Dieses enthält Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen der Luftschadstoffe Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid. Das am Dienstag gesprochene Urteil geht auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe zurück. Das Gericht hat der Deutschen Umwelthilfe in seinem Urteilsspruch teilweise Recht gegeben.
Ammoniak Emissionen aus der Düngung und der Tierhaltung
Die Landwirtschaft ist daran insbesondere mit den Ammoniak Emissionen aus der Düngung und der Tierhaltung beteiligt. Auf Versäumnisse der Bundesregierung beim Luftschadstoff Ammoniak, die die Landwirtschaft betreffen, geht das Gericht in seiner vorerst noch kurzen mündlichen Begründung allerdings kaum ein.
Ob dies bereits heißt, dass die Landwirtschaft bei der Klage noch einmal davon kommt, ist aber unklar. Man müsse jetzt erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, sagte der Rechtanwalt Prof. Remo Klinger, der die Umwelthilfe vertritt, gegenüber top agrar.
Prognosen der Bundesregierung sind fehlerhaft
Die Bundesregierung hatte das nationale Luftreinhalteprogramm zuletzt mit einem Kabinettsbeschluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert. Das Gericht geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegenden Prognosen fehlerhaft sind, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden.
Unter anderem bemängelt das Gericht Klima-Projektionsberichte, Vorgaben für den Betrieb von Holzpelletsheizungen, Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kohleverstromung sowie Abgasgrenzwerte für PKW.
Änderung des Luftreinhalteprogramms nötig
„Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet“, schreibt das Oberverwaltungsgericht in seiner Pressemittelung. Dabei habe sie darauf zu achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduktionspflichten der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
Laut der NEC-Richtlinie müssen die Emissionen in Deutschland bis 2030 im Vergleich zu 2005 erheblich sinken, zwischen 29 % bei Ammoniak und 65 % bei Stickstoffoxid. Sie verpflichtet die Bundesregierung außerdem dazu, alle vier Jahre Luftreinhaltepläne vorzulegen.
Umwelthilfe fordert Reduktion der Tierzahlen
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert nun von der Bundesregierung Sofortmaßnamen. Dazu gehören die Nachrüstung von Diesel-Autos oder deren Stilllegung sowie ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h außerorts.
Zudem fordert die DUH auch die Reduktion der Tierzahlen, insbesondere in der Schweinehaltung für weniger landwirtschaftliche Emissionen. Außerdem erwartet die DUH nun von der Bundesregierung eine Filterpflicht für Baumaschinen und Holzheizungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Revision gehen.
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Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung zur Änderung des nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Dieses enthält Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen der Luftschadstoffe Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid. Das am Dienstag gesprochene Urteil geht auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe zurück. Das Gericht hat der Deutschen Umwelthilfe in seinem Urteilsspruch teilweise Recht gegeben.
Ammoniak Emissionen aus der Düngung und der Tierhaltung
Die Landwirtschaft ist daran insbesondere mit den Ammoniak Emissionen aus der Düngung und der Tierhaltung beteiligt. Auf Versäumnisse der Bundesregierung beim Luftschadstoff Ammoniak, die die Landwirtschaft betreffen, geht das Gericht in seiner vorerst noch kurzen mündlichen Begründung allerdings kaum ein.
Ob dies bereits heißt, dass die Landwirtschaft bei der Klage noch einmal davon kommt, ist aber unklar. Man müsse jetzt erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, sagte der Rechtanwalt Prof. Remo Klinger, der die Umwelthilfe vertritt, gegenüber top agrar.
Prognosen der Bundesregierung sind fehlerhaft
Die Bundesregierung hatte das nationale Luftreinhalteprogramm zuletzt mit einem Kabinettsbeschluss vom 15. Mai 2024 aktualisiert. Das Gericht geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegenden Prognosen fehlerhaft sind, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden.
Unter anderem bemängelt das Gericht Klima-Projektionsberichte, Vorgaben für den Betrieb von Holzpelletsheizungen, Maßnahmen zum Ausstieg aus der Kohleverstromung sowie Abgasgrenzwerte für PKW.
Änderung des Luftreinhalteprogramms nötig
„Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet“, schreibt das Oberverwaltungsgericht in seiner Pressemittelung. Dabei habe sie darauf zu achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduktionspflichten der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
Laut der NEC-Richtlinie müssen die Emissionen in Deutschland bis 2030 im Vergleich zu 2005 erheblich sinken, zwischen 29 % bei Ammoniak und 65 % bei Stickstoffoxid. Sie verpflichtet die Bundesregierung außerdem dazu, alle vier Jahre Luftreinhaltepläne vorzulegen.
Umwelthilfe fordert Reduktion der Tierzahlen
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert nun von der Bundesregierung Sofortmaßnamen. Dazu gehören die Nachrüstung von Diesel-Autos oder deren Stilllegung sowie ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h außerorts.
Zudem fordert die DUH auch die Reduktion der Tierzahlen, insbesondere in der Schweinehaltung für weniger landwirtschaftliche Emissionen. Außerdem erwartet die DUH nun von der Bundesregierung eine Filterpflicht für Baumaschinen und Holzheizungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Revision gehen.