Die Europäische Kommission hat eine Änderung der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor verabschiedet. Mit der Verordnung werden geringfügige Beträge zur Unterstützung des Agrarsektors von der Beihilfenkontrolle ausgenommen. Das gab die Brüsseler Behörde am Dienstag (10.12.) bekannt. Die Kommission rechnet nicht mit relevanten Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im EU-Binnenmarkt. Die überarbeitete Verordnung wird drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2032 gelten.
Inflation soll kompensiert werden
Konkret wird die De-minimis-Obergrenze pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren von bisher maximal 25.000 € auf dann 50.000 € erhöht. Die Kommission rechtfertigt diesen Schritt mit den Marktentwicklungen und der außergewöhnlichen sektorspezifischen Inflation der vergangenen Jahre. Ein weiterer Grund ist die erwartete künftigen Inflation bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Verordnung.
Neben diesen Höchstbeträgen pro Begünstigtem gilt für jeden EU-Mitgliedstaat ein nationaler Höchstbetrag für diese Unterstützung – die sogenannte nationale Obergrenze –, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die nationalen Obergrenzen werden von 1,5 auf 2 % des Werts der nationalen landwirtschaftlichen Erzeugung angehoben. Zudem wird der Referenzzeitraum von derzeit 2012 bis 2017 auf dann 2012 bis 2023 ausgeweitet. Laut Kommission wird damit insbesondere der in den letzten Jahren gestiegenen Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung mit eingepreist.
Des Weiteren soll ein Zentralregister der De-minimis-Beihilfen auf nationaler oder europäischer Ebene obligatorisch werden. Nach Ansicht der Brüsseler Behörde wird damit mehr Transparenz und weniger Verwaltungsaufwand für die Landwirte sichergestellt.