Das Antragsverfahren für die EU-Hilfen bei Frostschäden im Obst- und Weinbau ist gestartet. Deutschland erhält aus der EU-Agrarreserve insgesamt 46,5 Mio. €, um Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 Ertragsverluste hinnehmen mussten, zu unterstützen.
Anträge bis zum 8. Januar 2025 stellen
Der Bund hat, in enger Abstimmung mit den Ländern eine entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht, die eine Antragstellung für Betroffene ab sofort ermöglicht. In vielen Bundesländern ist das Antragsverfahren bereits gestartet und bleibt bis zum 8. Januar 2025 geöffnet. Die Länder sollen die Hilfen dann bis zum 30. April 2025 auszahlen.
Voraussetzung für die EU-Beihilfe ist ein Gesamtertrags- oder Erlösverlust im Vergleich zu den Vorjahren in Höhe von mindestens 30 % und ein bereinigter Schaden von mehr als 7.500 €. Nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 % des entstandenen Schadens je Betrieb vor.
Vor allem Ost- und Süddeutschland betroffen
Besonders in Ost- und Süddeutschland haben Spätfröste im April im Obst- und Weinbau erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt summieren sich die Schäden nach Berechnungen der betroffenen Bundesländer auf rund 286 Mio. €. Je nach Kultur und Standort betragen die Ertragsausfälle im Obstanbau zwischen 20 bis 100 % – insbesondere im Kernobst (Äpfel/Birnen), im Steinobst (Süß- und Sauerkirschen, Pflaumen/Zwetschgen) sowie beim Beerenobst. Die Schäden im Weinanbau liegen im Bereich von 30 bis 100 %.
Nordrhein Westfalen (NRW):
Obst- und Weinbaubetriebe aus Nordrhein-Westfalen können ab sofort Anträge auf finanzielle Hilfen für Frostschäden stellen. Ein plötzlicher Kälteeinbruch – kurz nach einer intensiven und frühen Blüte – hat Ende April für erhebliche Schäden im Obst- und Weinbau in NRW gesorgt. Stark betroffen war insbesondere das südliche Rheinland. Nach Schätzungen sind rund 1.000 Hektar in ganz Nordrhein-Westfalen beeinträchtigt.
Anträge können ab sofort bei der Landwirtschaftskammer NRW gestellt werden:
Rheinland-Pfalz:
Die Landwirtschaftsministerin von Rheinland-Pfalz, Daniela Schmitt, betont, dass die Hilfe dringend notwendig sei, um die wirtschaftliche Existenz dieser Betriebe zu sichern, die besonders in den nördlichen Regionen von Rheinland-Pfalz unter den Frostereignissen gelitten haben.
Das Antragsverfahren in Rheinland-Pfalz startet ab sofort und bleibt bis zum 8. Januar 2025 geöffnet. Alle Informationen und benötigten Unterlagen sind online auf der Webseite des Dienstleistungszentrums (DLR) Mosel unter folgendem Link abrufbar:
Die Abwicklung der Anträge erfolgt durch das DLR Mosel, unterstützt durch Mitarbeiter weiterer Dienstleistungszentren, um die Auszahlung innerhalb der vorgegebenen Fristen bis zum 30. April sicherzustellen. Während der Weihnachtstage bleibt die Landwirtschaftskammer und das DLR Mosel geschlossen. Anliegen werden dann wieder in der ersten Januarwoche des Jahres 2025 bearbeitet werden können.
Die Berechnungsmethode unterscheidet sich zwischen Weinbaubetrieben und Obstbau- oder gemischten Betrieben. Weinbaubetriebe ermitteln den Schaden durch den Vergleich der Naturalerträge des Frostjahres mit einem dreijährigen oder fünfjährigen Basiszeitraum. Die Ertragsdaten basieren auf der Anbaufläche gemäß EU-Weinbaukartei und den Traubenerntemeldungen. Um Frosthilfe zu beantragen, müssen Weinbaubetriebe ihre Erntemeldungen rechtzeitig im WIP (Weininformationsportal) einreichen und die nötigen Nachweise abrufen, wofür ein WIP-Zugang erforderlich ist. Bei fehlendem Zugang kann dieser unter "wip.lwk-rlp.de" beantragt werden, was etwa drei Werktage dauert.
Obstbau- und gemischte Betriebe müssen die Erträge oder Erlöse aus allen pflanzenbasierten Erzeugnissen der letzten drei oder fünf Jahre sowie des Frostjahres angeben und durch Nachweise belegen. Zusätzlich ist es erforderlich, die durchschnittliche Erzeugung und die frostgeschädigten Flächen je betroffener Kulturart darzulegen.
Für alle Betriebsarten gilt, dass nicht angefallene Erntekosten, die aufgrund von Totalausfällen eingespart wurden, sowie etwaiger Versicherungsleistungen vom Schadensbetrag abgezogen werden, um den beihilfefähigen Betrag zu ermitteln.
Sachsen:
Anträge können ab morgen beim Landesumweltamt gestellt werden
Die von den Spätfrösten im April existenziell betroffenen sächsischen Obst- und Weinbaubetriebe können seit Freitag, dem 15. November 2024, die EU-Krisenhilfe Obst- und Weinbau 2024 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beantragen. Die Anträge für die EU-Krisenhilfen können bis zum 8. Januar 2025 gestellt werden, zusätzlich zu bereits möglichen Landeshilfen. Die Unterlagen stehen im Internet bereit.
Informationen und Unterlagen für die Antragstellung in Sachsen:
Mecklenburg-Vorpommern:
„Zur Entschädigung der durch Frost entstandenen Schäden wird die Berechnung eines betriebsindividuellen beihilfefähigen Betrages erforderlich“, erklärt Mecklenburg-Vorpommerns Agrarminister Dr. Till Backkhaus. Maßgeblich für die Schadensermittlung sind der Wert der durchschnittlichen Erzeugung, welche anhand der Naturalerträge im vergangenen 3- oder 5-Jahreszeitraum dargelegt werden können und der Wert des Ertragseinbruchs aufgrund des Frosts in 2024. Darüber hinaus sind Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen einzureichen.
Bis zum 08.01.2025 können landwirtschaftliche Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern Anträge für die Krisenbeihilfe beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg stellen. Die Unterlagen zur Antragsstellung befinden sich auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern:
Thüringen:
Ab dem 29. November 2024 können im Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR) Anträge auf EU-Frosthilfen gestellt werden. Die starken Nachtfröste in der Nacht vom 22. zum 23. April 2024 verursachten erhebliche Schäden im Thüringer Obst- und Weinbau. Die Thüringer Landesregierung hat bereits Obst- und Weinbaubetrieben einen teilweisen Schadensausgleich gewährt, wenn sie aufgrund der Frostschäden in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind. Mit Frosthilfen von fast 2 Mio. Euro Landesmitteln konnten durchschnittlich 24 % der finanziellen Schäden von 18 Thüringer Unternehmen ausgeglichen werden.
Neben der Landesunterstützung können betroffene Unternehmen nun auch EU-Frosthilfen beantragen. Auf Basis der nationalen Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 können nun auch in Thüringen Anträge auf EU-Frosthilfen gestellt werden. Das kann erstmalig oder ergänzend zu den Frosthilfen des Landes geschehen. Anträge auf EU-Frosthilfen sind bis spätestens 8. Januar 2025 beim TLLLR einzureichen.
Weitere Informationen zur Antragsstellung gibt es beim TLLLR.
Bayern:
Seit Mitte Dezember ist auch das Antragsverfahren für die Frosthilfen in Bayern eröffnet. Ab sofort und noch bis zum 8. Januar können die Anträge eingereicht werden. Betriebe des Obst- und Weinbaus, die durch die Spätfröste substanziell geschädigt wurden, sind grundsätzlich antragsberechtigt. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Der frostbedingte Ertragsverlust beträgt im Vergleich zum dreijährigen Basiszeitraum über 30 %. Außerdem muss der bereinigte Schaden mindestens 7.500 € betragen. Die betroffenen Feldstücke müssen innerhalb der festgelegten Frostkulisse liegen. Andernfalls müssen die Betriebe einen Frostschaden in geeigneter Weise nachweisen. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen sind dem Förderwegweiser des StMELF zu entnehmen. Auch Betriebe, die eine Frostversicherung, etwa über die geförderte Mehrgefahrenversicherung, abgeschlossen haben, können einen Antrag auf die EU-Hilfen stellen. Allerdings werden bereits im Rahmen des Frostschadens erhaltene Zahlungen angerechnet, um eine Überkompensation zu vermeiden.
Weitere Informationen zur Frosthilfe 2024 gibt es beim Bayerischen Bauernverband.
Baden-Württemberg:
Zur Abmilderung von Schäden, die unmittelbar durch das Frostereignis in der zweiten Aprilhälfte 2024 im Obst- und Weinbaubausektor verursacht wurden, stellt die Europäische Kommission Deutschland eine Unionsbeihilfe zur Verfügung. Auch die in Baden-Württemberg am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen in den Sektoren Obst- und Weinbau werden für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt. Informationen und Antragsunterlagen zur Frostbeihilfe 2024 können nun abgerufen werden.
Saarland:
Obst- und Weinbaubetriebe, die durch das Frostereignis im April 2024 entsprechende Ertragsverluste hinnehmen mussten, können im Saarland vom 13. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 einen Antrag für die EU-Frostbeihilfe beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz stellen.
Maßgeblich für die Schadensermittlung ist der Wert des Ertragseinbruchs aufgrund des Frosts in 2024 im Vergleich zu dem Wert der durchschnittlichen Erzeugung der vergangenen drei oder fünf Jahre. Die Weinbaubetriebe berechnen den beihilfefähigen Betrag anhand der Daten der Traubenerntemeldung und der Flächenangaben aus der EU-Weinbaukartei. Die Nachweise darüber können bei der Landwirtschaftskammer für das Saarland abgefragt werden. Darüber hinaus muss ein Nachweis über die frostgeschädigten sowie von Totalausfall betroffenen Flächen geführt werden. Abschließend sind Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen einzureichen.
Informationen zu den Antragsunterlagen hat das Saarland unter folgendem Link zusammengestellt.
Schleswig-Holstein:
Auch in Schleswig-Holstein sind Anträge auf Frosthilfe ab jetzt möglich. Anträge auf können bis zum 8. Januar 2025 per Mail an
poststelle@mllev.landsh.de im Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) gestellt werden.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck ist zusätzlich auf dem Postweg an das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV), Fleethörn 29 – 31, 24103 Kiel zu senden.
Die Beihilfe wird bis zum 30.04.2025 ausgezahlt
Weitere Informationen gibt es hier.
Niedersachsen:
Ein Großteil der Frosthilfen wird voraussichtlich in die Anbaugebiete im Süden Deutschlands fließen, teilt der Landvolk-Pressedienst mit. Dennoch rechnet der Landesbauernverband damit, dass zumindest einige Dutzend Obstbauern im Alten Land von der Hilfe profitieren können. Anträge auf Frostbeihilfe können anhand der Antragsformulare noch bis zum 8. Januar 2025 bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bewilligungsstelle Osnabrück, Am Schölerberg 6, 49082 Osnabrück gestellt werden.
Weitere Informationen hat die LWK-Niedersachsen hier zusammen gestellt.