Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag fordert in einem Antrag, Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe zur Düngung in Roten Gebieten. Die Bundesregierung solle „umgehend“ ein Konzept vorlegen „zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe, die nachweislich gewässerschonend wirtschaften“, heißt es in dem Antrag.
Das Konzept solle „eng mit der EU-Kommission“ abgestimmt werden, „um eine rechtssichere und zügige Umsetzung zu ermöglichen“, heißt es in dem Papier.
Wechsel zum Verursacherprinzip
Landwirte innerhalb eines Roten Gebietes, die nachweislich gewässerschonend wirtschaften hätten bisher keine Möglichkeit, von einer Modifizierung der Maßnahmen zu profitieren. Dies stelle einen „eklatanten Verstoß“ gegen das Verursacherprinzip dar, schreibt die Union zur Begründung.
Auf Druck der EU haben Bund und Länder im Sommer 2022 die Vorschrift zur Gebietsausweisung verschärft. Danach mussten alle Bundesländer bis zum 30. November 2022 die Roten Gebiete neu ausweisen. Die Bundesländer sind mit der Veröffentlichung der neuen Gebiete unterschiedlich schnell.
Nach Schätzungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums wächst damit die Fläche der Roten Gebieten bundesweit um bis zu 45 %. Mehr Betriebe als bisher müssen damit Einschränkungen bei der Düngung hinnehmen.
Mit der Neuausweisung erhofft sich das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), dass die EU-Kommission das weiterhin offene EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Missachtung der Nitratrichtlinie einstellt. Damit wären dann auch die weiterhin angedrohten Strafzahlungen gegen Deutschland vom Tisch.
Länder bitten seit Herbst um Ausnahmen
Bei der Herbst-Agrarministerkonferenz im September hatte bereits eine Gruppe von Ländern den Bund gebeten, ein Konzept zur verursachergerechten Befreiung landwirtschaftlicher Betriebe von Verpflichtungen in roten Gebieten zu erarbeiten. Die Länder warben für Ausnahmen für:
- Betriebe mit niedrigen Stickstoffüberschüssen, nachgewiesen durch den zulässigen Bilanzwert für Stickstoff,
- Betriebe mit geringem Stickstoffemissionsrisiko, nachgewiesen unter Berücksichtigung exakter Bewirtschaftungsdaten sowie
- landwirtschaftliche Flächen, auf denen Maßnahmen einer aus wasserwirtschaftlicher Sicht nachweislich besonders grundwasserschonenden Bewirtschaftung im Rahmen von freiwilligen Kooperationen durchgeführt werden.
Mehrere rechtliche Hürden
Damit so etwas möglich ist, müssten auf Bundesebne allerdings sowohl das Düngegesetz als auch die Düngeverordnung erneut angepasst werden. Und dann müsste auch noch die EU-Kommission das Verfahren akzeptieren.
Bislang hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) Hoffnungen auf schnelle Ausnahmen gedämpft. Zunächst müssten die Neuausweisungen komplett vorgenommen sein, hieß es aus dem BMEL. Diese würde die Europäische Kommission dann intensiv prüfen. Bisher sehe die EU-Kommission Deutschland „erst mittelfristig in der Lage, schon wieder Ausnahmen zu formulieren“, so das BMEL weiter.