Der Bundesrechnungshof hat sich klar gegen eine Senkung beziehungsweise Streichung des Mehrwertsteuersatzes auf Obst und Gemüse oder Biolebensmittel ausgesprochen.
In dem Anfang dieser Woche an den Finanzausschuss des Bundestags vorgelegten Bericht empfiehlt der Rechnungshof dem Bundesfinanzministerium, den Forderungen aus verschiedenen Kreisen nach weiteren Steuersatzermäßigungen, der Einführung von stark ermäßigten Steuersätzen oder dem Nullsatz „grundsätzlich nicht nachzukommen“. Nur so könne vermieden werden, dass das Steuerrecht weiter verkompliziert wird, Abgrenzungsschwierigkeiten zunehmen und der Bürokratieaufwand für Unternehmen sowie Finanzverwaltung wächst.
Kein Effekt beim Endkunden
Weiter heißt es in dem Bericht, dass eine Steuersatzermäßigung oftmals mit der Begründung eingeführt werde, dass diese dem Endverbraucher zugutekommen solle. Dieser Effekt sei jedoch „nicht gewährleistet“. Die Bundesbehörde stellt in dem Zusammenhang klar, dass Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet werden könnten, die Umsatzsteuersenkung an den Leistungsempfänger weiterzugeben. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ist daher immer zu prüfen, ob anstelle einer Subvention nicht eine direkte Förderung und Transfers der bessere Weg wären.
Steuerermäßigungen immer befristen
Zudem halten es die Finanzkontrolleure für „unabdingbar“, bei der Einführung eine Befristung vorzusehen. Kritisiert wird das von Christian Lindner geführte Ressort, da es eine Befristung, die Teil der subventionspolitischen Leitlinien sei, „bislang so nicht umsetzt“. Das Gegenteil sei der Fall. Befristungen seien „die absolute Ausnahme“.
Die Bundesbehörde plädiert dafür, bei einer Evaluierung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze neben der Abschaffung von Ausnahmetatbeständen auch deren Befristung im Blick zu haben.
Viele Widersprüche
Das Volumen der steuerlichen Begünstigungen lag laut Angaben des Hofs 2021 bei 34,5 Mrd. €. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen unter anderem lebende Tiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Kaninchen jeweils einschließlich reinrassiger Zuchttiere, Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Milch und Milcherzeugnisse, frisch geschnittene Blumen, Gemüse, Kaffee, Getreide sowie Müllereierzeugnisse.
Der Bundesrechnungshof verweist auch auf Widersprüchlichkeiten beim ermäßigten Umsatzsteuersatz, so am Beispiel eines Kaffees zum Mitnehmen. Kaffee mit einem Schuss Milch unterliegt dem regulären Satz von 19 %, während für aufgeschäumte Milch mit einem Espresso, etwa einen Latte Macchiato, dieser 7 % beträgt und für einen Latte Macchiato aus pflanzlichen Milchersatzprodukten wiederum 19 %.