Zurückhaltend wertet der Deutsche Bauernverband (DBV) die von Bund und Ländern erzielte Verständigung für eine Neuregelung der Grundsteuer. „Wir gehen davon aus, dass die Reform für die Landwirtschaft aufkommensneutral und ohne Mehrbelastungen umgesetzt wird“, sagte DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken gegenüber Agra Europe (AgE). Eine abschließende Bewertung des „Grundsteuerkompromisses“ falle ihm angesichts bislang fehlender Einzelheiten allerdings schwer. Für Krüsken ist der bisherige Ansatz, landwirtschaftliche Flächen nach dem Ertragswert zu bewerten, alternativlos. Demgegenüber wäre seiner Auffassung nach jeglicher Einstieg in wertabhängige Betrachtungen „administrativ nicht darstellbar“.
Flächenansatz für Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen
Der DBV-Generalsekretär bekräftigte die Forderung, dass landwirtschaftliche Gebäude einschließlich Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen auch künftig wie bisher über den Flächenansatz abgegolten sein müssten. „Auch hier halten wir einen anderen Weg für extrem aufwändig und kompliziert“, warnte Krüsken. Im ländlichen Raum lasse sich zudem nicht sinnvoll mit fiktiven Vergleichsmieten arbeiten.
Hessisch-niedersächsischer Entwurf als Grundlage
Nach den Eckpunkten für eine Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts orientieren sich Bund und Länder bei der Grundsteuer A an einer Gesetzesinitiative, die 2016 von Hessen und Niedersachsen in den Bundesrat eingebracht worden war. Neben einer Beibehaltung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sah der damalige Gesetzentwurf vor, dass Wohngebäude landwirtschaftlicher Betriebe generell dem Grundvermögen zugeordnet werden sollen. Derzeit zählt das Betriebsleiterwohnhaus zum Betriebsvermögen. Ein bislang gewährter, pauschaler Abschlag aufgrund von Geruchs- und Lärmbelastung war in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen.
Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke
Bundesfinanzminister Olaf Scholz nannte die vorgelegten Eckpunkte „eine gute Grundlage für die Arbeiten, die jetzt noch anstehen“. Bei Wohnungsgrundstücken soll dem Eckpunktepapier zufolge zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes (Destatis) abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten angeknüpft werden. Ein weiterer Parameter für die Ermittlung des Grundstückwertes soll nach den Vorstellungen von Bund und Ländern das Baujahr sein. Für Landwirte von Interesse dürfte eine vorgesehene Option für Kommunen sein, eine Grundsteuer C auf noch unbebaute, aber baureife Grundstücke zu erheben.
Reform bis Ende 2019
Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr 2018 hat der Gesetzgeber noch bis Ende dieses Jahres Zeit, eine Neuregelung zu beschließen. Nach deren Verkündung ist eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren vorgesehen.