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EU-Auflagen bei Gülleausbringung nur teilweise entschärft

Eine EU-Genehmigungspflicht für die Ausbringung von Gülle ist offenbar doch noch nicht vom Tisch. Das hat der damit beauftragte EU-Rat mitgeteilt. Zwar haben die Mitgliedstaaten gemäß dem politischen Kompromiss der Umweltminister vom Juni 2009 die von der Europäischen Kommission vorgesehene Genehmigungspflicht wieder gestrichen.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine EU-Genehmigungspflicht für die Ausbringung von Gülle ist offenbar doch noch nicht vom Tisch. Das hat der damit beauftragte EU-Rat mitgeteilt. Zwar haben die Mitgliedstaaten gemäß dem politischen Kompromiss der Umweltminister vom Juni 2009 die von der Europäischen Kommission vorgesehene Genehmigungspflicht wieder gestrichen. Die Brüsseler Behörde bestand jedoch auf die Einführung einer Revisionsklausel: Bis Ende 2012 will sie den Bedarf zusätzlicher Kontrollen zur Düngeausbringung bewerten und eventuell einen neuen Regelungsvorschlag machen. Gleiches gilt für intensive Rinderhaltungsbetriebe. Auch der Ruf, die Schwellen für genehmigungspflichtige Geflügelhaltungen nach Tierart bzw. Produktionszweig zu differenzieren, könnte auf diese Weise noch einmal aufs Tapet kommen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert für die Zweite Lesung Nachbesserungen.


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Derzeit fallen unter die IVU-Richtlinie landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 2 000 Stallplätzen für Mastschweine oder 750 Plätzen für Sauen bzw. 40 000 Plätzen zur Geflügelhaltung. Für diese Stallanlagen muss in Deutschland eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eingeholt werden. Die Kommission hatte vor einem Jahr ohne Erfolg vorgeschlagen, die Schwelle von 40 000 Plätzen künftig nur noch auf Masthähnchen anzuwenden und für andere Geflügelarten zu senken, nämlich auf 30 000 Legehennen, 24 000 Enten oder 11 500 Puten.


Ferner will es sich die Behörde mit der Revisionsklausel nicht nehmen lassen, bei Bedarf Besatzschwellen für die gleichzeitige Haltung mehrer Tierarten auf einem Betrieb zu empfehlen. Der Standpunkt des Rates behält ferner die Pflicht zur Abfassung eines Bodenzustandsberichts bei, sieht Vor-Ort-Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren vor und bezieht Tierhaltungsanlagen in Vorschriften für absolute Emissionsobergrenzen ein.


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