Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von Pflanzenschutzwirkstoffen ohne Zulassungen im Freiland dürften in der EU erstmal der Vergangenheit angehören. Das folgt nach vorläufiger Einschätzung der EU-Kommission aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Notfallzulassungen für Neonikotinoide zur Behandlung von Zuckerrübensaatgut.
Die EuGH-Richter hatten das im Januar im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gefällt.
Kommissionsbeamtin: Urteil verbindlich
Laut der stellvertretenden Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit, Claire Bury, geht die EU-Kommission davon aus, dass die Entscheidung auch die Behandlung von anderem Saatgut sowie andere Anwendungen wie etwa das Spritzen betrifft. Das erläuterte Bury am Dienstag im Umweltausschuss des Europaparlaments.
Ebenfalls eingeschlossen sein dürften laut Bury Wirkstoffe, die einem Verbot analog den Neonikotinoiden Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam unterliegen.
Kommission: Notfallzulassungen überprüfen!
Die Mitgliedstaaten stehen der Kommissionsbeamtin zufolge jetzt in der Pflicht, in der Bearbeitung befindliche oder bereits erlassene Notfallzulassungen zu überprüfen. Gegebenenfalls sollen sie sie auf Basis des nationalen Rechts widerrufen.
Das Urteil des EuGH sei bindend und habe unmittelbare Auswirkungen, erklärte Bury. Die Kommission werde den Austausch mit den Mitgliedstaaten und die Überwachung von Notfallzulassungen fortsetzen. Zudem habe die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beauftragt, spezifische Vorgaben für Ausnahmegenehmigungen zu entwickeln, um eine einheitlichere Anwendung sicherzustellen.