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Förderung von Milchviehställen erheblich leichter

Auf EU-Ebene konnten wir erhebliche Erleichterungen bei der Investitionsförderungen in Milchviehställe erreichen. Das erklärte Staatssekretär Gerd Müller jetzt nach dem beschlossenen Verzicht auf den Nachweis der Milchquote bei der einzelbetrieblichen Förderung.

Lesezeit: 2 Minuten

Auf EU-Ebene konnten wir erhebliche Erleichterungen bei der Investitionsförderungen in Milchviehställe erreichen. Das erklärte Staatssekretär Gerd Müller jetzt nach dem beschlossenen Verzicht auf den Nachweis der Milchquote bei der einzelbetrieblichen Förderung. Der Ausschuss für ländliche Entwicklung der Europäischen Union (RDC) hatte zuvor beschlossen, dass der Nachweis der Milchquote für Förderfälle nach dem 1. Januar 2007 nicht mehr geführt werden muss, erläuterte Müller. Die Länder haben nun die Möglichkeit, für den entsprechenden Zeitraum, die bereits ergangenen Förderbescheide, die den Nachweis der Milchquote fordern, abzuändern und auf diesen Nachweis zu verzichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass die investitionswilligen Landwirte nicht mehr unter dem erheblichen Druck stehen, zu bestimmten Terminen entsprechende Milchquoten zu kaufen. Dies wird schon den nächsten Milchbörsentermin am 1. April 2009 entlasten.


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Folgart: "Bis zum Quotenende schon genug Kosten"


Auch DBV-Milchpräsident Udo Folgart zeigte sich erfreut über die Entscheidung, den bisherigen Quotennachweis für geförderte Investitionsvorhaben beim Bau von Milchviehställen rückwirkend zum 1. Januar 2007 zu verwerfen. Dies stelle eine erhebliche finanzielle Erleichterung für alle Betriebe dar, die in die Milchproduktion investieren, hob Folgart hervor. Die über das AFP (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) unterstützten Investitionen könnten nun auch getätigt werden, ohne zusätzlich Geld für die ohnehin 2015 auslaufende Quote ausgeben zu müssen.


Die Regelung wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft treten. Bisher war bei der Förderung von Investitionen in Milchviehställe die erforderliche Milchquote auf der Grundlage des EU-Rechts spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fördervorhabens nachzuweisen.


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