In der Agrarinvestitionsförderung droht eine deutliche Verschärfung der Flächenbindung. Insbesondere in der Schweine- und Geflügelhaltung liegt der zulässige Viehbesatz der förderfähigen Unternehmen nach derzeitigem Stand künftig unter den 2 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche.
Das geht aus dem Rahmenplan 2023 bis 2026 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) hervor, den Bund und Länder kürzlich beschlossen haben. Hintergrund ist eine Anpassung der Umrechnung an EU-Vorgaben.
Im Ergebnis müssen Schweine- und Geflügelhalter künftig ein Mehrfaches an Fläche nachweisen, wenn sie für Tierwohlbauten die AFP-Förderung in Anspruch nehmen wollen!
DBV: AFP-Tierwohlförderung unbrauchbar
Nach Berechnungen des Deutschen Bauernverbandes (DBV) erhöht sich der Flächenbedarf für Mastschweinebetriebe um den Faktor 4,6 und für Legehennenbetriebe sogar um den Faktor 9,3.
Der Bauernverband geht davon aus, dass die Tierwohlförderung über das AFP für diese Betriebe weitgehend ins Leere läuft. Um dies zu verhindern, ermögliche die maßgebliche Brüsseler Verordnung den Mitgliedstaaten, abweichende Umrechnungskoeffizienten festzulegen. Bisher hat Deutschland von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Für DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken passt der Sachverhalt ins Bild: „Sollte es bei den Verschärfungen des GV-Schlüssels für Schweine- und Geflügelhalter bleiben, würde dies die Wahrnehmung fördern, nach der eine Bestandsabstockung „durch die Hintertür betrieben wird“, erklärte Krüsken gegenüber Agra Europe.