Auf den Lebensmittelhandel kommen im Hinblick auf dessen Vertragsvereinbarungen mit den Lieferanten strengere Vorgaben zu. Das Agrarmarktstrukturgesetz wird um Regulierungen zu unlauteren Handelspraktiken erweitert und zugleich in „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz“ umbenannt. Die entsprechende Novelle, mit der die europäische Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette (UTP-Richtlinie) umgesetzt wird, hat am vergangenen Freitag den Bundesrat passiert.
Einseitige Änderungen der Lieferbedingungen verboten
Demnach sind künftig unter anderem kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen und die wiederholte Erhebung von Listungsgebühren auch nach bereits erfolgter Markteinführung verboten. Andere Handelspraktiken sind nur dann noch erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Zu dieser sogenannten „grauen Liste“ von Praktiken zählt beispielsweise ein Zahlungsverlangen des Käufers für Werbemaßnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln unter den Erzeugerkosten.
Gesetz schützt Unternehmen mit einem Umsatz bis 4 Mrd. €
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist für Produkte wie Fleisch, Milch, Obst und Gemüse zeitlich befristet bis zum 1. Mai 2025 auf einen lieferantenseitigen Höchstumsatz von 4 Mrd. € begrenzt. Außerdem wird eine unabhängige und weisungsungebundene Ombudsstelle eingerichtet, die Meldungen zu unfairen Handelspraktiken nachgehen und neue unlautere Praktiken identifizieren soll.