Ab Anfang April beginnt die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) mit dem Versand der Nachbauerklärungen für das vergangene Anbaujahr. Damit sich nicht jeder einzelne Züchter an den Landwirt wendet und der Landwirt nicht für jeden Züchter eine Nachbauerklärung bearbeiten muss, ist die STV von den Züchtern zur Erhebung, Erfassung und Verrechnung des Nachbaus beauftragt worden.
Die Organisation rief anlässlich des Starts des Anbaujahres zur Zahlung der Gebühren auf. Die Nachbaugebühren von heute seien die Sorten von morgen. In der 1994 erlassenen EU-Sortenschutzverordnung und dem deutschen Sortenschutzrecht seien die Nachbaugebühren verankert. Jeder landwirtschaftliche Betrieb sollte sich dessen bewusst sein und zur Unterstützung einer wettbewerbsstarken Pflanzenzüchtung sowie solidarisch gegenüber den Berufskollegen seine Nachbaugebühr entrichten, betonte die STV. www.stv-bonn.de
DBV weist auf Anhaltspunkte hin
Der DBV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Landwirte nur dann zur Auskunft über den Umfang des betriebenen Nachbaus verpflichtet sind, wenn sogenannte "Anhaltspunkte" für einen tatsächlichen Nachbau vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Fragebogen konkrete Sorten abgedruckt sind. Grundsätzlich steht dem Sortenschutzinhaber von Gesetz wegen eine angemessene Nachbaugebühr zu, wenn der Landwirt geschützte Sorten nachbaut. Kleinerzeuger bleiben weiterhin von der Zahlung der Nachbaugebühr befreit. Nachdem der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) im Jahr 2008 die bis dahin von Landwirtschaft und Züchtern gemeinsam getragene Rahmenregelung aufgekündigt hatte, ist der Saatgutwechsel deutlich zurückgegangen. Daher ist das Bestreben der Saatgutwirtschaft, das Wegbrechen der Z-Lizenzen durch die Nachbaugebühr zu kompensieren, verständlich.