Werden die kommenden Wochen für Sie zur Zitterpartie, weil Sie möglicherweise die neue Pauschalierungsgrenze von 600.000 € Umsatz pro Kalenderjahr reißen. Dann gibt es immerhin eine gute Nachricht: Sie müssen nicht tatenlos zusehen, wie Sie in die Regelbesteuerung rutschen oder zwangsläufig eigentlich jetzt notwendige Verkäufe ins nächste Jahr verschieben. Wechseln Sie stattdessen in den kommenden Wochen in die Ist-Besteuerung. Grundsätzlich ordnet das Finanzamt einen Umsatz dem Kalenderjahr zu, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Wann Sie dafür eine Rechnung erstellen oder wann das Geld auf Ihr Konto fließt, ist egal. Beispiel: Sie liefern am 15. Dezember 2021 Zuckerrüben (Leistungsdatum). Das Geld dafür erhalten Sie am 15. Januar. Dann zählen die Einnahmen zum Umsatz in diesem Jahr (2021). Steuerexperten nennen diese Methode Soll-Besteuerung. Sie können aber zur Ist-Besteuerung wechseln. Dann sortiert der Fiskus Ihren Umsatz den Kalenderjahren zu, in dem Sie das Geld erhalten haben. Für unser Beispiel bedeutet das: Weil die Zuckerfabrik Ihnen das Geld erst 2022 überweist, müssen Sie den Umsatz nicht in diesem Jahr verbuchen (2021) bzw. die Zuckerrübenlieferung wird nicht zum Pauschalierungskiller.
Sie müssen die Ist-Besteuerung beim Finanzamt beantragen, was aber jederzeit möglich ist. Wichtig: Wenn Sie jetzt wechseln, gilt die neue Methode für das gesamte Kalenderjahr 2021. Sie dürfen zudem nur wechseln, wenn Ihr Umsatz pro Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 € beträgt. Liegen Sie darüber, werden Sie im Kalenderjahr da drauf wieder in die Sollbesteuerung gedrückt und die Pauschalierung wird Ihnen auch genommen. Fragen Sie dazu am besten Ihren Steuerberater.
Steuerberater Stefan Heins, wetreu Kiel