Ist der Stall oder die alte Scheune erst mal leer geräumt, vermieten Landwirte das Gebäude gerne als Lagerraum oder Stellplatz z.B. für Wohnwagen oder schaffen mit überschaubaren Mitteln Raum z.B. für einen Handwerksbetrieb. Aber auch aufwendigere Umnutzungen z.B. zu Büros oder für Sportzwecke können einen Mehrwert schaffen; freuen Sie sich auf unsere Reportagen am Donnerstag und Samstag auf www.topagrar.com.
Höhere Auflagen
Dabei handelt es sich in aller Regel um eine gewerbliche Vermietung, die eine entsprechende Umnutzungsgenehmigung notwendig macht – auch dann, wenn kein wesentlicher Umbau erfolgt. Entscheidend ist, dass die Nutzung sich ändert. Wichtig: Bei einer gewerblichen Vermietung, also an Privatleute oder gewerbliche Unternehmen, sind die Auflagen v.a. beim Brandschutz meist deutlich höher als bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden.
„Deshalb können Sie z.B. eine Maschinenhalle, nur weil Ihre landwirtschaftlichen Kfz und Maschinen darin stehen durften, nicht einfach zur Unterstellung von privaten Kraftfahrzeugen (z.B. Wohnmobilen) vermieten. Ebenso dürfen Sie die Halle zur landwirtschaftlichen Holzlagerung nicht ohne weiteres einem Zimmermann als Holzlager überlassen“, erklärt Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster. Vor allem die Anforderungen an den Brandschutz haben es in sich. Was hier für die Vermietung an Camper gilt, lesen Sie in unserer Info "Unterstellplatz für Wohnwagen und Wohnmobile - Achten Sie auf den Versicherungsschutz!".
Mehrfach Umnutzen geht
In der Vergangenheit haben viele Landwirte eine Umnutzung erst gar nicht beantragt. Denn bislang durften Landwirte nach dem Gesetz eine Umnutzung nur einmal für ein Gebäude beantragen. Das ist nun anders. Seit Mitte letzten Jahres ermöglicht das Baumobilisierungsgesetz eine mehrfache Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. So können Sie sich z.B. eine Scheune erst als Lagerraum, dann als Ferienwohnung und später noch als Mietwohnung genehmigen lassen.
Übrigens: Wenn Sie ein altes Gebäude an einen anderen Landwirt vermieten, der es für die bislang genehmigte Nutzung einsetzt, brauchen Sie keine Genehmigung. „Sie können also die bestehende Maschinenhalle an einen Berufskollegen zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Kfz und Maschinen vermieten – nicht aber an Privatleute zur Unterstellung von Wohnmobilen“, verdeutlicht Sonja Friedemann.