Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat bekanntlich im Herbst 2024 einen ernsthaften Vorstoß zur nationalen Umsetzung von Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) unternommen. Dabei bleibt es nun vorerst – nicht nur wegen der vorgezogenen Bundestagswahl. Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter (BDM) drängt aber weiter auf die Stärkung der Erzeuger in der Milchlieferkette.
Hansen: Partei- und machtpolitische Taktiererei
Ein Jahr nach den Bauernprotesten ist es für den BDM-Vorstandsvorsitzenden Karsten Hansen „ein Trauerspiel“, zu sehen, dass echte Fortschritte im Sinne der Landwirte durch „macht- und parteipolitische Taktiererei“ verhindert wurden. Gewinner dieser Situation seien wie immer diejenigen, die von Stillstand profitieren, „und das sind nicht die Bäuerinnen und Bauern“.
Laut Hansen hat sich der BDM im vergangenen Jahr intensiv dafür eingesetzt, dass das Einkommen der Landwirte ganz überwiegend am Markt erwirtschaftet werden und, „dass Nachhaltigkeits- und Umweltleistungen einen Marktwert erhalten“. In diesem Zusammenhang sei ein erster Schritt, dass Art. 148 GMO in nationales Recht umgesetzt wird.
Biomilchbetriebe in der Enge
„Zähe Verhandlungen waren nötig, um diese Ansätze in der Zukunftskommission Landwirtschaft zu verankern“, ergänzte der BDM-Sprecher Hans Foldenauer. Er weist darauf hin, dass die GMO bei der ZKL ein eigenes Kapitel erhalten. Hier sei festgehalten worden, dass die Möglichkeit zum Abschluss vertraglicher Vereinbarungen vor Lieferung der Agrarprodukte verbindlich vorzugeben, umgesetzt werden soll.
Darüber hinaus pocht der BDM auch auf Anpassungen bei den Rahmenbedingungen zum Weidehaltungsgebot für Biomilchhalter ab 2025. Das führt nach Darstellung von BDM-Vorstandsmitglied Jens Scherb dazu, dass zahlreiche Biobetriebe ohne entsprechendes Flächenangebot in Schieflage kommen und im Ernstfall ihren Bio-Status verlieren. Dabei hätten viele zuvor vertragliche Zusicherungen für eine Übergangsregelung bis 2030 erhalten. Scherb und der BDM fordern deshalb, die offizielle Verbriefung dieser Übergangsregelung oder zumindest eine Abfindung für betroffene Halter.