Die Pflichtmeldungen nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) laufen bisher offenbar sehr schleppend. Das geht aus aktuellen Informationen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hervor.
Wie der Referent für Fleisch und Geflügel, Markus Reckermann, auf Anfrage von top agrar mitteilt, ist erst ein Viertel der Meldungen nötigen eingegangen. Laut Gesetz mussten eigentlich bis zum 1. August 2024 alle Schweinemäster und -mästerinnen ihre Haltungsform gemeldet haben. In NRW haben sich aber bis zum 7. November erst 1.094 von insgesamt 4.500 Betrieben über das Portal eingestuft.
Haltungsform „Stall“ dominiert
Interessant sind auch die bisherigen Ergebnisse der knapp 1.100 Meldungen (die Anteile beziehen sich auf die Zahl der Betriebe):
Stall : 48,6 %
Stall+Platz: 44,2 %
Frischluftstall: 3,0 %
Auslauf/Weide: 1,1 %
Bio: 3,0 %
Im NRW-Ministerium hofft man, dass sich in den kommenden Monaten die Zahl der Meldungen deutlich erhöht. Spätestens zum 1. August 2025 sollte jeder Mäster eine behördliche Kennnummer zur Haltungsstufe vorweisen können. Der Grund: Schlachtunternehmen dürfen Tiere ohne entsprechende Kennnummer nicht als Frischfleisch mehr vermarkten.
Umsetzung hakt in einigen Bundesländern
Mit dem TierHaltKennzG wird ab August 2025 eine verpflichtende staatliche Haltungskennzeichnung zunächst für frisches Schweinefleisch eingeführt. Mäster sollten die Haltungsform ihrer Schweine dafür eigentlich bis zum 1. August 2024 online melden – so fordert es das Gesetz. In vielen Bundesländern hakte es aber bei der Umsetzung, so auch in NRW.
Die Kennzeichnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, aus welcher Haltungsform das Mastschwein stammt. Diese Verpflichtung betrifft den gesamten inländischen Lebensmittelhandel. Hierzu zählt der Einzelhandel ebenso wie der Markt- und der Onlinehandel sowie das Fleischerhandwerk.
Im Restaurant, der Kantine, bei Convenience-Produkten oder Wurstwaren steht die Kennzeichnung den Verbraucherinnen und Verbrauchern bisher nicht zur Verfügung. Auch andere Produktionsstufen als die Schweinemast werden laut dem aktuellem Gesetz bisher nicht erfasst.