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Ammoniak-Reduktion: Was Landwirte wissen wollen

Mit der Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung benötigen bestehende Güllebehälter keine feste Abdeckung mehr. top agrar bat die LK Österreich, Fragen von Landwirten zu beantworten.

Lesezeit: 5 Minuten

Schnell gelesen

Die für Österreich festgelegten EU-Reduktionsvorgaben zu Ammoniak stellen die heimische Landwirtschaft, insbesondere die tierhaltenden Betriebe, vor große Herausforderungen.

Deshalb ist es wichtig, dass laut der Anfang Juli 2024 in Kraft getretenen Novelle der Ammoniak-Reduktions-Verordnung die nachträgliche feste Abdeckungsverpflichtung wegfällt.

Eine feste Abdeckung ist nur mehr im Neubau vorgesehen.

Die eingesparten Kosten durch die Novelle werden auf rund 1 Mrd. € für die landwirtschaftlichen Betriebe beziffert.

Warum sind die Maßnahmen zur Ammoniak-Reduktion überhaupt notwendig?

Antwort: Im Jänner 2023 teilte die EU-Kommission Österreich mit, die Verpflichtungen zur Umsetzung der NEC-Richtlinie betreffend Ammoniak im Jahr 2020 nicht erfüllt zu haben. Gegenüber dem Basisjahr 2005 wurde das Ziel 2022 um 4 % verfehlt, bei einer Reduktionsverpflichtung von minus 1 %. Um ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, hat der Gesetzgeber (BMK) im Jänner 2023 die Ammoniak-Reduktions-Verordnung in Kraft gesetzt.

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Die für Österreich festgelegten EU-Reduktionsvorgaben für Ammoniak wurden von Beginn an als hoch ambitioniert angesehen. Sie stellen die heimische Landwirtschaft, insbesondere die tierhaltenden Betriebe, vor große Herausforderungen.

Entfällt ein Abdecken der Güllegruben komplett?

Antwort: Laut der Anfang Juli 2024 in Kraft getretenen Novelle der Verordnung fällt die nachträgliche feste Abdeckungsverpflichtung weg. Eine feste Abdeckung ist nur mehr im Neubau vorgesehen. Neu zu errichtende Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Gärrest sind ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ ab dem 1.1.2025 mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen festen Abdeckung auszustatten.

Mit welchen Maßnahmen kann ich die die Vorgaben bei meiner bestehenden Anlage erreichen?

Antwort: Bestandsanlagen sollen, sofern sie nicht ohnehin über eine feste Abdeckung verfügen oder mit einer solchen nachgerüstet wurden, spätestens ab dem 1. Jänner 2028 mit einer vollflächigen flexiblen künstlichen Abdeckung (z. B. Schwimmfolie, Hexa-Cover) versehen werden. Davon ausgenommen sind Bestandsanlagen, bei denen sich verlässlich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke (auf natürliche Art oder künstlich induziert durch z. B. Strohhäcksel) bildet und erhalten wird. Die Schwimmdecke darf höchstens zwei Mal pro Jahr aufgerührt oder homogenisiert werden, bei dem sie zumindest teilweise beseitigt oder beeinträchtigt wird.

Über die Ausgestaltung der Schwimmdecke müssen Aufzeichnungen geführt werden. Was muss ich hier genau dokumentieren?

Antwort: Die Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich), ihre Stärke in cm, die Art und der Zeitpunkt des Manipulationsvorgangs, sprich Aufrühren bzw. Homogenisieren, und den Zeitpunkt der Aufbringung oder Wiederherstellung der künstlichen Schwimmdecke und des verwendeten Materials (Strohhäcksel oder vergleichbares pflanzliches Material). Sie müssen die Aufzeichnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung oder des Manipulationsvorgangs der Schwimmdecke führen. Sie sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Ich habe auf meinen Flächen Hangneigungen von 40 % und mehr. Wie soll ich es hier schaffen, Mist innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten?

Antwort: Die Einarbeitung von Gülle, Jauche, Gärresten, nicht entwässertem Klärschlamm und seit der Novelle aller Festmist-Kategorien beziehen sich auf landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Bodenbedeckung. Ackerbau findet mit minimalen Ausnahmen auf Flächen mit Hangneigungen bis zu 25 % statt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Flächen mit Hangneigungen von 40 % und mehr um Grünlandflächen handelt. Daher ist die Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern nicht vorgesehen bzw. nicht verpflichtend.

„Durch die Novelle dürften ca. 1 Mrd. € eingespart werden.“
LK Österreich

Darf ich eine Begrünungsfläche, auf der ich im November Festmist ausbringe, noch umackern?

Antwort: Ja, sofern dies die im ÖPUL beantragte Begrünungsvariante zulässt.

Was gilt für das Grünland?

Antwort: Grünland ist vorwiegend durch Rinderhaltung nutzbar. Bei den Rinderbetrieben fallen 17,5 Mio. m³ Gülle an. Unter Berücksichtigung der kleinen Betriebsstruktur, 70 % Berggebiet, zahlreichen Steillagen etc. wird die bodennahe streifenförmige Ausbringung nur etwa für 50 % der Rindergülle, also für ca. 9 Mio. m³, als möglich eingeschätzt. Betriebe, bei denen diese Ausbringung technisch nicht möglich ist, können die Ammoniakverluste durch besondere Berücksichtigung des optimalen Ausbringungszeitpunktes, durch Gülleverdünnung (mindestens 1:1) oder durch Gülleseparierung minimieren.

Wie hoch sind die geschätzten Einsparungen durch die Novelle?

Antwort: Die ursprüngliche Verordnung hätte durch die feste Abdeckung Kosten von ca. 1 Mrd. € verursacht. Rund 18.000 Betriebe verfügen derzeit im Schnitt über ca. zwei Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger. Durch die Novelle dürften ca. 14.500 Betriebe eine Schwimmdecke nutzen. Dadurch werden pro Betrieb für durchschnittlich je zwei Anlagen oder Behälter in Summe rund 70.000 € an Investitionskosten gespart, in Summe also etwa 1 Mrd. €.

Wie sieht es mit Fördermöglichkeiten aus?

Antwort: Mit der Novelle der Ammoniak-Reduktions-VO ist es gelungen, dass durch die Evaluierungsverpflichtung bis spätestens 31. Dezember 2026 ein Jahr länger für diese Info-Kampagne Zeit gewonnen wurde. Daher sollte bis zur Evaluierung Ende 2026 eine Menge von ca. 12 Mio. m³ durch Unterstützung der Investitionsförderung und der ÖPUL-Maßnahme nachweislich bodennah ausgebracht werden. Denn dann braucht es keine gesetzliche Verpflichtung, da diese nur ein geringfügig höheres Potenzial erzielen würde. Außerdem wäre dann noch bis 2030 Zeit, die fehlenden Mengen zu erreichen.

Sollte das Evaluierungsergebnis ergeben, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung wie z. B. in der Schweiz oder in Deutschland notwendig ist, dann können diese kostenintensiven Maßnahmen nicht mehr durch ÖPUL-Maßnahmen unterstützt werden.

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