Vom 1. März bis zum 30. September ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. Erlaubt blieben aber Formund Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung der Gehölze dienen. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Vorfeld hingewiesen.
Der Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundenaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplatz erhalten.
Unter dem Schutzzeitraum fallen aber keine Bäume,
- die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich,
- in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen,
- oder auf Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.
Auch wenn bei solchen Bäumen das Roden und Schneiden nicht verboten ist, muss der Artenschutz berücksichtigt werden.