Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies in einem Beschluss noch mal bestätigt. Geklagt hatte ein Landwirt, der mit seiner Familie in einem Haus mit 160 m² Grundfläche wohnt. Der volljährige Sohn soll den Betrieb später einmal übernehmen. Dennoch sieht das Gericht keinen konkreten Bedarf für einen Neubau im Außenbereich. Es sei zunächst zu prüfen, ob Ausbau- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten in bisher ungenutzten Bestandsgebäuden bestehen.
Zudem diene eine neue Betriebsleiterwohnung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn bereits ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Daher greife hier keine Privilegierung. Auch könne die Erschließung eines neuen Baugrundstücks im Außenbereich weitere Bauwünsche in der Nachbarschaft aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Mathias Gärtner von der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner in Rostock beurteilt die Konsequenzen für bauwillige Landwirte: „Insbesondere die Prüfpflicht von Ausbau- oder Erweiterungsmöglichkeiten bei vorhandenen Gebäuden erschwert es, Betriebsleiterwohnungen neu zu errichten. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberverwaltungsgerichte der Rechtsprechung des VGH München anschließen, denn unumstritten ist die Prüfpflicht nicht.“
(Az.: 1 ZB 17.2319)