Erdbeeren, Kürbisse, Äpfel oder Kartoffeln: Immer mehr Landwirte klagen zunehmend über Obst- und Gemüse-Klau. Beim Durchsuchen von Regionalen Zeitungen finden sich in den letzten Wochen immer wieder Artikel, die von Feld-Diebstählen berichten. Besonders besorgniserregend: Es ist immer wieder von Fällen zu lesen, bei denen große Mengen an Obst oder Gemüse gestohlen wurde. Hier kann man davon ausgehen, dass organisierte Banden unterwegs sind.
So plünderten beispielsweise im nordrhein-westfälischen Werne vor einer Woche Diebe das Kürbisfeld und stahlen alle Hokkaidokürbisse vom Selbstpflückfeld. Doch das sei nicht das erste Mal, dass etwas von den Feldern gestohlen wurde. „Wir erleben das immer wieder mit Bohnen oder dem Zuckermais. Die Menschen klettern über die Zäune und bedienen sich“, so die Betroffenen.
Als Landwirt Anzeige stellen
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Was im Volksmund verharmlosend als Mundraub bezeichnet wird, ist ein Diebstahl und damit eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Weil es sich jedoch in der Regel um den Diebstahl „geringwertiger Sachen“ im Sinne des § 248 StGB (Diebesgut unter 25 € Wert) handelt, darf die Besitzwehr nicht überzogen werden. Einen Diebstahl geringwertiger Sachen verfolgt die Polizei normalerweise nur auf Strafantrag des Bestohlenen. Das bedeutet, dass der bestohlene Landwirt zwingend für eine Strafverfolgung den Diebstahl der Früchte oder des Gemüses bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen muss. Der Anzeigeerstatter kann dabei nur der durch den Diebstahl geschädigte Eigentümer sein.
Ertappt die Polizei einen Dieb auf frischer Tat und stellt der Eigentümer keinen Strafantrag, kommt der Dieb ohne Strafe davon. Denn die Polizei sieht in der Regel bei einer gestohlenen geringwertigen Sache kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung.
Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Kröber empfiehlt Landwirten den Diebstahl anzuzeigen. Auch wenn bei einer Strafanzeige gegen Unbekannt und aufgrund des geringen Werts die Polizei ein solches Verfahren häufig nach mehreren Monaten einstellt. Stehlen Diebe im großen Stil und damit einen Warenwert über 25 €, muss die Polizei das verfolgen – auch ohne Anzeige.
Vorsicht bei Bildaufnahmen
Eine Bildaufnahme des flüchtigen Täters ist aus „berechtigtem Interesse“ nur für die Rechtsverfolgung (kein Einstellen zwecks Privatfahndung in soziale Netzwerke) zulässig. Ein Fahrzeug darf man dagegen fotografieren, wenn keine Person identifizierbar ist. Bei der Aufstellung einer Überwachungskamera, ist dies durch ein Hinweisschild deutlich sichtbar anzuzeigen und die Kamera darf nur auf das private Grundstück ausgerichtet werden. Die Aufstellung des Kameraschildes erfolgt am Besten kombiniert zusammen mit einem „Betreten Verboten“- Schild.