Ab dem 1. Februar stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ganze 1,2 Mio. € für landwirtschaftliche Betriebe zur Verfügung, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz auf ihren Höfen verbessern wollen. Die Fördersumme ist begrenzt auf höchstens 50 % des zuletzt gezahlten Jahresbeitrags. Sie gilt ausschließlich für Produkte, die nach der Förderzusage gekauft wurden. Darüber hinaus gelten für die jeweiligen Produkte Maximalförderungen. Die Aktion endet, wenn die Fördersumme aufgebraucht ist, spätestens am 30. November 2025.
Berechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die für das Jahr 2024 keine solche Förderung erhalten haben. Ausgenommen sind Kühlkleidung und Sonnenschutzprodukte – die sind jährlich förderfähig.
Überblick: Diese Produkte werden gefördert
Die Antragsformulare stehen ab Beginn der Förderaktionen, also zum 1. Februar und 1. März jeweils ab 12:00 Uhr, zur Verfügung. Anträge und später die Rechnungen können Landwirtinnen und Landwirte ausschließlich über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ einreichen.
Alle Infos zu den förderfähigen Produkten gibt hier.